Autor Thema: Kinderbetreuung  (Read 1832 times)

Ingsten

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Kinderbetreuung
« am: 01.05.2022 17:10 »
Hallo zusammen , ich arbeite in einer Kommune in nrw. Wir haben bei uns ein Modell der besonderen Art. Wir arbeiten 6 Tage a 50 std und bekommen in der zweiten Woche für gewöhnlich einen Tag frei womit der Perso. Rat auch einverstanden ist. Wir haben unseren internen Dienstplan womit wir diese Tage uns beliebig eintragen können. Da andere faktoren mit hinein spielen für das “frei“ bekommen kann es vor kommen das auch mal ein Tag gestrichen wird , passiert aber selten.

Jetzt kommen wir zu meiner egtl. Frage:

Ich habe mir für den morgigen Montag vor 4-5 wochen schon diesen “frei“ Tag eingetragen da der Kindergarten zu hat und meine Frau ihren Urlaub schon weg hat. Dieser wurde mir dann Donnerstag gestrichen und damit wäre die Kinderbetreuung nicht sichergestellt da auch meine Eltern berufstätig sind. Würde meine Frau die 3 Jährige jetzt nicht mit zur Arbeit nehmen was die Cheffin nicht sonderlich toll findet weil meine Frau dann nicht zum Arbeiten kommt, hätten wir ein riesen problem. Könnte ich in so einem Fall auf §29 Tvöd bzw. §616 bgb berufen da die betreuung sicher gestellt werden muss???

Vielen dank schonmal

Levana

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Antw:Kinderbetreuung
« Antwort #1 am: 01.05.2022 18:13 »
Warum ist die Kita denn zu? Wenn behördlich geschlossen wegen Corona gibt es dafür Kinderkrankentage.

Ansonsten entweder Urlaub nehmen, den Ausgleichtstag/Minusstunden oder unbezahlte Freistellung beantragen.

§616 greift hier nicht, denn du wusstest schon 4-5 Wochen davon und hättest entsprechend vorsorgen müssen. Dazu zählen nicht nur das andere Elternteil sondern z.B. auch eine Betreuung durch Dritte (Babysitter, Verwandte, andere Eltern der Kita die betroffen sind).
Generell ist das organisieren der Kinderbetreuung Sache des AN und interessiert den AG erst einmal nicht.

Die meisten Kitas bieten übrigens  Notbetreuungen an, wird nur selten kommuniziert. In unserer Gemeinde z.B. in den Schließzeiten zwischen Weihnachten und Neujahr ist im Wechsel eine Kita dran. Das wird nur nicht offen angesprochen weil jeder hofft das keiner einen Anspruch anmeldet.

Ingsten

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Antw:Kinderbetreuung
« Antwort #2 am: 01.05.2022 18:34 »
Wie geschrieben, ich hatte diesen tag ja als frei eingetragen der mir dann aber wiederum gestrichen wurde also hab ich mich drum bemüht und von Arbeitgeberseite wird mir dadurch ein Stein in den weg gelegt.

Es ist so gesehen ein aufbau von Mehrarbeitsstunden die dann abgefeiert werden “müssen“ .

Levana

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Antw:Kinderbetreuung
« Antwort #3 am: 01.05.2022 19:34 »
Gibt es keine andere Möglichkeit greift der § 275 Abs. 3 BGB, Lohnfortzahlung nur unter engen Voraussetzungen.

Der bessere Weg ist immer das mit dem AG direkt zu regeln, die Paragraphen werden eigentlich erst interessant wenn es deshalb vor Gericht gehen würde.