Autor Thema: [RP] voraussichtliche Pension/-berechnung nach Kündigung & Wiederverbeamtung  (Read 9322 times)

Pascal121

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Hallo liebes Forum,

meine Freundin hat vor 2 Jahren wegen Gründen ihre Beamtenstelle (RLP) an einem Gymnasium verlassen und ist an ein kirchliches Gymnasium (TVÖD-VKA). Wieder aus verschiedenen Gründen könnte sie sich vorstellen, wieder verbeamtet zu werden. Dazu gibt es verschiedene Fragen, und viele muss sie für sich beantworten. Ich jedoch frage mich: Da sie ja nach dem Ausscheiden aus dem Beamtentum in der Rentenversicherung nachversichert wurde, und die Zeiten über 5 Jahre sind, besteht doch ein Anspruch auf die gesetzliche Rente. Wenn sie jetzt wieder verbeamtet wird, zählen doch die Lehrerjahre an dem ersten Gymnasium (verbeamtet) zur Pensionszeitenberechnung, sowie die Jahre als Lehrerin im TVÖD? Ich habe im Gesetz und im Netz leider nichts gefunden, was mir hier weiterhilft, ich hoffe auf euch :)
Danke!
« Last Edit: 05.05.2022 03:06 von Admin2 »

Organisator

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Die Zeiten, für die ein ehemaliger Beamter nachversichert wurde gelten logischerweise nicht mehr für die Berechnung der Pension. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erwirtschaftet wurden, grundsätzlich auch nicht.

RasKob

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Das bedeutet, dass die Zeit als Ang.ÖD (TVÖD) vor der Verbeamtung für die Ruhegehaltsfähigen Dienstjahre unberücksichtigt bleiben? Es zählen dann nur die Zeiten ab der Verbeamtung + Studium + Wehrdienst/Zivildienst, richtig?

photosynthese

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Die Zeiten, für die ein ehemaliger Beamter nachversichert wurde gelten logischerweise nicht mehr für die Berechnung der Pension. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erwirtschaftet wurden, grundsätzlich auch nicht.

Ich sehe die Logik in deinem Beitrag, bin mir aber nicht sicher, ob das tatsächlich so ist. Letztlich wird der TE eine qualifizierte Rechtsberatung aufsuchen müssen. Der Knackpunkt könnte die Überschreitung der 5 Jahre sein, aber natürlich auch der Tatbestand der Nachversicherung, aber grundsätzlich regelt bspw. § 10 LBeamtVG NRW eindeutig, dass alle verwandten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ruhegehaltsfähig sind. Erfahrung habe ich nur mit Vertretungsstellen im Schuldienst vor Antritt des Referendariats, die zumindest in NRW voll anerkannt werden, also einem weit geringerem als dem hier gestellten Problem.

Aus einer reinen Versorgungsperspektive stellt die Nachversicherung eine Gleichstellung mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis dar, die Rückführung könnte also möglich sein.

Der hier skizzierte Fall dürfte aber in seiner Art so selten sein, dass es hier vermutlich eines Einzelfallbeschlusses bedarf, deswegen würde ich eine qualifizierte Rechtsberatung empfehlen.

Organisator

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Der hier skizzierte Fall dürfte aber in seiner Art so selten sein, dass es hier vermutlich eines Einzelfallbeschlusses bedarf, deswegen würde ich eine qualifizierte Rechtsberatung empfehlen.

So selten dürfte das nicht vorkommen, ich gehe davon aus, dass es hierzu weitergehende Infos im Internet gibt. Ich würde einfach mal beim BVA vorbeisurfen, da könnte ich mir sinnvolle Infos vorstellen. Oder bei einer ähnlichen Stelle auf Landesebene.

Ansonsten gibt auch hier das Gesetz einen Einblick in die Rechtslage: § 6 und 10 des BeamtVG z.B. oder die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.

Für den Zeitraum einer Nachversicherung vermag ich keine Ruhegehaltsfähigkeit zu erkennen, da explizit darauf verwiesen wird, dass eine Nachversicherung aufgeschoben werden kann, wenn eine zukünftige Verbeamtung abzusehen ist.

Verwandte Tätigkeiten im öD wären - zumindest auf Bundesebene - nur dann ruhegehaltsfähig, wenn diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Dies vermag ich nicht zu erkennen, da bereits vorher ein Beamtenverhältnis bestand und die danach folgende Tätigkeit nichts mit einer Verbeamtung zu tun hat.

Gerda Schwäbel

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§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes für Rheinland-Pfalz beinhaltet die Worte
Zitat
Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.
Absatz 1 Satz 2 listet Sachverhalte auf, bei denen das nicht gilt und Absatz 3 beinhaltet eine Aufstellung, wann Dienstzeiten nicht ruhegehaltsfähig sind. Die "durchgeführte Nachversicherung" taucht darin nicht auf, ist also nach dem Willen des Gesetzgebers kein Ausschlussgrund. Nach dem Gesetzestext verhindert die Nachversicherung lediglich die Berücksichtigung beim Altersgeld.

Ich bin mir deshalb sehr sicher, dass auch in Rheinland-Pfalz Zeiten eines Beamtenverhältnisses ruhegehaltsfähig sind, obwohl eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden ist. Wieso soll es auch nicht so sein? Die Rente wird ja vermutlich auf die Versorgung angerechnet werden.

WasDennNun

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Mal ganz böse gedacht:
Wenn jetzt also ein Beamter mit 40 aussteigt, seine ~20 Jahre nachversichert bekommt und dann mit 41 wieder verbeamtet wird, dann würde er ja die vollen Pensionsansprüche erhalten und ein Batzen von der Pension über die Renten finanziert werden, oder?

Pascal121

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Böse gedacht Ja, aber dann steht da das Gesetz gegen, dass nach dem 45ten Geburtstag nicht mehr verbeamtet wird (glaub in RLP ist 45 die Grenze).
Der Fall (meiner Freundin) sollte ja normalerweise nicht eintreten, vllt hat deswegen der Gesetzgeber nicht vorgesorgt? Ich werde noch in den Papieren nachlesen, die meine Freundin damals von der ADD bekommen hat, vielleicht erhellt das. Ungeachtet dessen würde meine Freundin sich trotzdem wieder verbeamten lassen. Schonmal Danke für die ganzen erhellenden Antworten! :)

sapere aude

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Mal ganz böse gedacht:
Wenn jetzt also ein Beamter mit 40 aussteigt, seine ~20 Jahre nachversichert bekommt und dann mit 41 wieder verbeamtet wird, dann würde er ja die vollen Pensionsansprüche erhalten und ein Batzen von der Pension über die Renten finanziert werden, oder?

Aus Sicht des (Wieder-)Beamten könnte die Rechnung aber auch so aussehen:
Eine Anrechnung der Rente erfolgt erst, wenn die Pension den Höchstsatz erreicht (sog. Überversorgung).
Es wäre also möglich in Summe eine "Höchstpension" zu erhalten, obwohl die Zeit bei ausschließlicher "Beamtentätigkeit" für diese nicht ausreichen würde.
Aus der RV würde der (Wieder-)Beamte ja nur Leistungen erhalten, die aus der Nahversicherungszahlung resultieren (echte Versicherungsleistung). Ein Zweckentfremdung würde insoweit nicht vorliegen; eine fragwürdige Doppelberücksichtigung mE aber schon.

dortu

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Also in meinem Bundesland wäre die Zeit der ersten Verbeamtung in dem dargestellten Fall nicht ruhegehaltsfähig, da die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag erfolgte: "Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten...in einem Beamtenverhältnis, das durch Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist."
Ich nehme an, dass ein solcher Passus auch in den Beamtenversorgungsgesetzen der anderen Bundesländer vorhanden ist. Damit wäre eine "fragwürdige Doppelberücksichtigung" ausgeschlossen.

Organisator

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Mal ganz böse gedacht:
Wenn jetzt also ein Beamter mit 40 aussteigt, seine ~20 Jahre nachversichert bekommt und dann mit 41 wieder verbeamtet wird, dann würde er ja die vollen Pensionsansprüche erhalten und ein Batzen von der Pension über die Renten finanziert werden, oder?

Ja, dann wäre aber auch ein Batzen Geld in die Rentenkasse aufgrund der Nachversicherung geflossen.

Gerda Schwäbel

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Also in meinem Bundesland wäre die Zeit der ersten Verbeamtung in dem dargestellten Fall nicht ruhegehaltsfähig, ...
Welches Land ist das?

Rentenonkel

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1. Für die Zeit der Nachversicherung, die Schul- und Studienzeit und der Zeit als Angestellte wird im Alter (regelmäßig ab 67 Jahren) eine gesetzliche Rente gezahlt.

2. Für die Zeit als Angestellte wird in der Regel im Alter zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung gezahlt

3. Die Zeiten vor Einberufung in das (neue) Beamtenverhältnis als ehemalige Beamtin, die Schul- und Studienzeit und die Zeit als angestellte Lehrerin können auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden. Diese Anerkennung schließt die Leistungen nach 1 und 2 nicht aus. Die Zeit in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, wird allerdings dann nicht als ruhegehaltfähig anerkannt, 

a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder

b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung zuvorzukommen.

4. Sobald Leistungen nach 1 und 2 mit der Beamtenversorgung zusammentreffen (aus heutiger Sicht mit Erreichen des 67. Lebensjahres), kann die Beamtenversorgung insoweit gekürzt werden, wie die Summer der drei Leistungen die Höchstversorgungsgrenze aus dem Beamtenrecht überschreitet.

5. Sofern der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Betrag von monatlich 40,99 EUR überschreitet, wird die Beihilfe um 10 v. H. gemindert.

bettelmusikant

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Also in meinem Bundesland wäre die Zeit der ersten Verbeamtung in dem dargestellten Fall nicht ruhegehaltsfähig, da die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag erfolgte: "Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten...in einem Beamtenverhältnis, das durch Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist."
Ich nehme an, dass ein solcher Passus auch in den Beamtenversorgungsgesetzen der anderen Bundesländer vorhanden ist. Damit wäre eine "fragwürdige Doppelberücksichtigung" ausgeschlossen.

In "meinem" Bundesland Hessen geht die Vorschrift aber weiter:
"(2) 1Nicht ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit
[...]
3.in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, wenn

a)ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder

b)der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen.

Sicher, dass du das nicht überlesen hast?

Gerda Schwäbel

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Sicher, dass du das nicht überlesen hast?

Das war auch mein Gedanke. Deshalb habe ich dortu nach dem Bundesland gefragt, aber leider keine Antwort bekommen. Im Land Rheinland-Pfalz (um das es hier geht), geht die Vorschrift auch entsprechend weiter.