1. Für die Zeit der Nachversicherung, die Schul- und Studienzeit und der Zeit als Angestellte wird im Alter (regelmäßig ab 67 Jahren) eine gesetzliche Rente gezahlt.
2. Für die Zeit als Angestellte wird in der Regel im Alter zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung gezahlt
3. Die Zeiten vor Einberufung in das (neue) Beamtenverhältnis als ehemalige Beamtin, die Schul- und Studienzeit und die Zeit als angestellte Lehrerin können auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden. Diese Anerkennung schließt die Leistungen nach 1 und 2 nicht aus. Die Zeit in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, wird allerdings dann nicht als ruhegehaltfähig anerkannt,
a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder
b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung zuvorzukommen.
4. Sobald Leistungen nach 1 und 2 mit der Beamtenversorgung zusammentreffen (aus heutiger Sicht mit Erreichen des 67. Lebensjahres), kann die Beamtenversorgung insoweit gekürzt werden, wie die Summer der drei Leistungen die Höchstversorgungsgrenze aus dem Beamtenrecht überschreitet.
5. Sofern der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Betrag von monatlich 40,99 EUR überschreitet, wird die Beihilfe um 10 v. H. gemindert.