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[RP] voraussichtliche Pension/-berechnung nach Kündigung & Wiederverbeamtung
Pascal121:
Hallo liebes Forum,
meine Freundin hat vor 2 Jahren wegen Gründen ihre Beamtenstelle (RLP) an einem Gymnasium verlassen und ist an ein kirchliches Gymnasium (TVÖD-VKA). Wieder aus verschiedenen Gründen könnte sie sich vorstellen, wieder verbeamtet zu werden. Dazu gibt es verschiedene Fragen, und viele muss sie für sich beantworten. Ich jedoch frage mich: Da sie ja nach dem Ausscheiden aus dem Beamtentum in der Rentenversicherung nachversichert wurde, und die Zeiten über 5 Jahre sind, besteht doch ein Anspruch auf die gesetzliche Rente. Wenn sie jetzt wieder verbeamtet wird, zählen doch die Lehrerjahre an dem ersten Gymnasium (verbeamtet) zur Pensionszeitenberechnung, sowie die Jahre als Lehrerin im TVÖD? Ich habe im Gesetz und im Netz leider nichts gefunden, was mir hier weiterhilft, ich hoffe auf euch :)
Danke!
Organisator:
Die Zeiten, für die ein ehemaliger Beamter nachversichert wurde gelten logischerweise nicht mehr für die Berechnung der Pension. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erwirtschaftet wurden, grundsätzlich auch nicht.
RasKob:
Das bedeutet, dass die Zeit als Ang.ÖD (TVÖD) vor der Verbeamtung für die Ruhegehaltsfähigen Dienstjahre unberücksichtigt bleiben? Es zählen dann nur die Zeiten ab der Verbeamtung + Studium + Wehrdienst/Zivildienst, richtig?
photosynthese:
--- Zitat von: Organisator am 04.05.2022 08:03 ---Die Zeiten, für die ein ehemaliger Beamter nachversichert wurde gelten logischerweise nicht mehr für die Berechnung der Pension. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erwirtschaftet wurden, grundsätzlich auch nicht.
--- End quote ---
Ich sehe die Logik in deinem Beitrag, bin mir aber nicht sicher, ob das tatsächlich so ist. Letztlich wird der TE eine qualifizierte Rechtsberatung aufsuchen müssen. Der Knackpunkt könnte die Überschreitung der 5 Jahre sein, aber natürlich auch der Tatbestand der Nachversicherung, aber grundsätzlich regelt bspw. § 10 LBeamtVG NRW eindeutig, dass alle verwandten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ruhegehaltsfähig sind. Erfahrung habe ich nur mit Vertretungsstellen im Schuldienst vor Antritt des Referendariats, die zumindest in NRW voll anerkannt werden, also einem weit geringerem als dem hier gestellten Problem.
Aus einer reinen Versorgungsperspektive stellt die Nachversicherung eine Gleichstellung mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis dar, die Rückführung könnte also möglich sein.
Der hier skizzierte Fall dürfte aber in seiner Art so selten sein, dass es hier vermutlich eines Einzelfallbeschlusses bedarf, deswegen würde ich eine qualifizierte Rechtsberatung empfehlen.
Organisator:
--- Zitat von: photosynthese am 04.05.2022 12:12 ---Der hier skizzierte Fall dürfte aber in seiner Art so selten sein, dass es hier vermutlich eines Einzelfallbeschlusses bedarf, deswegen würde ich eine qualifizierte Rechtsberatung empfehlen.
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So selten dürfte das nicht vorkommen, ich gehe davon aus, dass es hierzu weitergehende Infos im Internet gibt. Ich würde einfach mal beim BVA vorbeisurfen, da könnte ich mir sinnvolle Infos vorstellen. Oder bei einer ähnlichen Stelle auf Landesebene.
Ansonsten gibt auch hier das Gesetz einen Einblick in die Rechtslage: § 6 und 10 des BeamtVG z.B. oder die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.
Für den Zeitraum einer Nachversicherung vermag ich keine Ruhegehaltsfähigkeit zu erkennen, da explizit darauf verwiesen wird, dass eine Nachversicherung aufgeschoben werden kann, wenn eine zukünftige Verbeamtung abzusehen ist.
Verwandte Tätigkeiten im öD wären - zumindest auf Bundesebene - nur dann ruhegehaltsfähig, wenn diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Dies vermag ich nicht zu erkennen, da bereits vorher ein Beamtenverhältnis bestand und die danach folgende Tätigkeit nichts mit einer Verbeamtung zu tun hat.
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