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[RP] voraussichtliche Pension/-berechnung nach Kündigung & Wiederverbeamtung
Gerda Schwäbel:
§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes für Rheinland-Pfalz beinhaltet die Worte
--- Zitat ---Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.
--- End quote ---
Absatz 1 Satz 2 listet Sachverhalte auf, bei denen das nicht gilt und Absatz 3 beinhaltet eine Aufstellung, wann Dienstzeiten nicht ruhegehaltsfähig sind. Die "durchgeführte Nachversicherung" taucht darin nicht auf, ist also nach dem Willen des Gesetzgebers kein Ausschlussgrund. Nach dem Gesetzestext verhindert die Nachversicherung lediglich die Berücksichtigung beim Altersgeld.
Ich bin mir deshalb sehr sicher, dass auch in Rheinland-Pfalz Zeiten eines Beamtenverhältnisses ruhegehaltsfähig sind, obwohl eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden ist. Wieso soll es auch nicht so sein? Die Rente wird ja vermutlich auf die Versorgung angerechnet werden.
WasDennNun:
Mal ganz böse gedacht:
Wenn jetzt also ein Beamter mit 40 aussteigt, seine ~20 Jahre nachversichert bekommt und dann mit 41 wieder verbeamtet wird, dann würde er ja die vollen Pensionsansprüche erhalten und ein Batzen von der Pension über die Renten finanziert werden, oder?
Pascal121:
Böse gedacht Ja, aber dann steht da das Gesetz gegen, dass nach dem 45ten Geburtstag nicht mehr verbeamtet wird (glaub in RLP ist 45 die Grenze).
Der Fall (meiner Freundin) sollte ja normalerweise nicht eintreten, vllt hat deswegen der Gesetzgeber nicht vorgesorgt? Ich werde noch in den Papieren nachlesen, die meine Freundin damals von der ADD bekommen hat, vielleicht erhellt das. Ungeachtet dessen würde meine Freundin sich trotzdem wieder verbeamten lassen. Schonmal Danke für die ganzen erhellenden Antworten! :)
sapere aude:
--- Zitat von: WasDennNun am 05.05.2022 07:29 ---Mal ganz böse gedacht:
Wenn jetzt also ein Beamter mit 40 aussteigt, seine ~20 Jahre nachversichert bekommt und dann mit 41 wieder verbeamtet wird, dann würde er ja die vollen Pensionsansprüche erhalten und ein Batzen von der Pension über die Renten finanziert werden, oder?
--- End quote ---
Aus Sicht des (Wieder-)Beamten könnte die Rechnung aber auch so aussehen:
Eine Anrechnung der Rente erfolgt erst, wenn die Pension den Höchstsatz erreicht (sog. Überversorgung).
Es wäre also möglich in Summe eine "Höchstpension" zu erhalten, obwohl die Zeit bei ausschließlicher "Beamtentätigkeit" für diese nicht ausreichen würde.
Aus der RV würde der (Wieder-)Beamte ja nur Leistungen erhalten, die aus der Nahversicherungszahlung resultieren (echte Versicherungsleistung). Ein Zweckentfremdung würde insoweit nicht vorliegen; eine fragwürdige Doppelberücksichtigung mE aber schon.
dortu:
Also in meinem Bundesland wäre die Zeit der ersten Verbeamtung in dem dargestellten Fall nicht ruhegehaltsfähig, da die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag erfolgte: "Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten...in einem Beamtenverhältnis, das durch Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist."
Ich nehme an, dass ein solcher Passus auch in den Beamtenversorgungsgesetzen der anderen Bundesländer vorhanden ist. Damit wäre eine "fragwürdige Doppelberücksichtigung" ausgeschlossen.
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