Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[RP] voraussichtliche Pension/-berechnung nach Kündigung & Wiederverbeamtung
Organisator:
--- Zitat von: WasDennNun am 05.05.2022 07:29 ---Mal ganz böse gedacht:
Wenn jetzt also ein Beamter mit 40 aussteigt, seine ~20 Jahre nachversichert bekommt und dann mit 41 wieder verbeamtet wird, dann würde er ja die vollen Pensionsansprüche erhalten und ein Batzen von der Pension über die Renten finanziert werden, oder?
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Ja, dann wäre aber auch ein Batzen Geld in die Rentenkasse aufgrund der Nachversicherung geflossen.
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: dortu am 05.05.2022 09:17 ---Also in meinem Bundesland wäre die Zeit der ersten Verbeamtung in dem dargestellten Fall nicht ruhegehaltsfähig, ...
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Welches Land ist das?
Rentenonkel:
1. Für die Zeit der Nachversicherung, die Schul- und Studienzeit und der Zeit als Angestellte wird im Alter (regelmäßig ab 67 Jahren) eine gesetzliche Rente gezahlt.
2. Für die Zeit als Angestellte wird in der Regel im Alter zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung gezahlt
3. Die Zeiten vor Einberufung in das (neue) Beamtenverhältnis als ehemalige Beamtin, die Schul- und Studienzeit und die Zeit als angestellte Lehrerin können auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden. Diese Anerkennung schließt die Leistungen nach 1 und 2 nicht aus. Die Zeit in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, wird allerdings dann nicht als ruhegehaltfähig anerkannt,
a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder
b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung zuvorzukommen.
4. Sobald Leistungen nach 1 und 2 mit der Beamtenversorgung zusammentreffen (aus heutiger Sicht mit Erreichen des 67. Lebensjahres), kann die Beamtenversorgung insoweit gekürzt werden, wie die Summer der drei Leistungen die Höchstversorgungsgrenze aus dem Beamtenrecht überschreitet.
5. Sofern der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Betrag von monatlich 40,99 EUR überschreitet, wird die Beihilfe um 10 v. H. gemindert.
bettelmusikant:
--- Zitat von: dortu am 05.05.2022 09:17 ---Also in meinem Bundesland wäre die Zeit der ersten Verbeamtung in dem dargestellten Fall nicht ruhegehaltsfähig, da die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag erfolgte: "Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten...in einem Beamtenverhältnis, das durch Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist."
Ich nehme an, dass ein solcher Passus auch in den Beamtenversorgungsgesetzen der anderen Bundesländer vorhanden ist. Damit wäre eine "fragwürdige Doppelberücksichtigung" ausgeschlossen.
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In "meinem" Bundesland Hessen geht die Vorschrift aber weiter:
"(2) 1Nicht ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit
[...]
3.in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, wenn
a)ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen.
Sicher, dass du das nicht überlesen hast?
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: bettelmusikant am 06.05.2022 13:52 ---Sicher, dass du das nicht überlesen hast?
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Das war auch mein Gedanke. Deshalb habe ich dortu nach dem Bundesland gefragt, aber leider keine Antwort bekommen. Im Land Rheinland-Pfalz (um das es hier geht), geht die Vorschrift auch entsprechend weiter.
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