Autor Thema: Resturlaubberechnung nach Kündigung  (Read 2791 times)

Marduk

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Resturlaubberechnung nach Kündigung
« am: 04.05.2022 13:15 »
Hallo,
ich möchte bald Kündigen und einen neuen Job antreten und bräuchte bitte einmal Hilfe bzw. eine Bestätigung/Korrektur zur Feststellung meines Resturlaubes.
Ich habe noch eine hohe Anzahl an Resturlaubstagen aus dem letzen Jahr, dieses ignoriere ich bei der Berechnung aber erstmal.

Der normale Anspruch beläuft sich auf 30T im Jahr, die Kündigung soll zum 31.07. erfolgen, somit wird ja nicht die Teilung angewand, sondern die Regelung zu den 20T gesetzlicher Mindesturlaub + Tarif.


Ein Stichwort hierfür wäre die "pro rata temporis"-Klausel, dazu konnte ich aber leider im TV-L nichts finden.
Kann also davon ausgegangen werden, dass ich die 30T+X für  den Restlurlaub bekomme oder wird doch irgendwo gestückelt?

Das BUrlG gibt ja nur das Ausscheiden im der ersten Jahreshälfte vor, oder hab ich dort etwas übersehen?

Das Gespräch mit der Personalabteilung wird folgen, aber vielleicht gibt es ja im Vorraus schonmal eine kleine Info von euch, vielen Dank dafür.


Viele Grüße

Lars73

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Antw:Resturlaubberechnung nach Kündigung
« Antwort #1 am: 04.05.2022 13:40 »
Im TV-L findet sich eine Regelung zur Kürzung des Urlaubsanspruches. In dem Fall hier greift dann der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen.

Zu beachten ist noch, dass eine Kündigung zum 31.7. nur in den ersten 1-2 Jahren (§34 bzw. § 31 TV-L) möglich ist. Danach ist tarifliche eine Kündigung nur zum Quartalsende zulässig.

McOldie

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Antw:Resturlaubberechnung nach Kündigung
« Antwort #2 am: 04.05.2022 13:47 »
Der Tarifvertrag sieht die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs einschränkungslos für alle Fälle des Eintritts und Ausscheidens vor (§ 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L). Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG sieht dagegen einen Teilurlaubsanspruch nur für den Arbeitnehmer vor, der in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endet das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres, kann der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG daher länger sein, als der, welcher dem Arbeitnehmer nach dem TVöD/TV-L zusteht. Ist dies der Fall, gelten die tariflichen Kürzungsregelungen nur für den übertariflichen Urlaubsanspruch, weil der gesetzliche Mindesturlaub des BUrlG gewahrt bleiben muss.
Der Urlaubsanspruch bis zum 31.7. würde nach der tariflichen Quotenregelung maximal 17,5 Arbeitstage (30 : 12 × 7 = 17,5), aufgerundet also 18 Arbeitstage betragen. Da der gesetzliche Mindesturlaub vorliegend bei einer 5-Tage-Woche jedoch 20 Arbeitstage beträgt, besteht ein Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Arbeitstagen, da die tarifliche Regelung ungünstiger ist

Marduk

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Antw:Resturlaubberechnung nach Kündigung
« Antwort #3 am: 04.05.2022 13:53 »
Vielen Dank euch beiden, das hilft mir weiter!

Das mit dem 31.7 ist mir durchaus bewusst, hier kann "Kündigung" gegen "Aufhebungsvertrag" getauscht werden, meine Kündigungsfrist käme da nämlich hinten und vorne nicht hin.


Edit: Dank eurer Hilfe hab ich auch noch ein Urteil vom Landesgericht gefunden, welches grundlegend genau die Zahlen von euch wiedergibt und lustigerweise auch mit meinem Datum übereinstimmt
« Last Edit: 04.05.2022 14:06 von Marduk »