Der Tarifvertrag sieht die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs einschränkungslos für alle Fälle des Eintritts und Ausscheidens vor (§ 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L). Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG sieht dagegen einen Teilurlaubsanspruch nur für den Arbeitnehmer vor, der in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endet das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres, kann der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BUrlG daher länger sein, als der, welcher dem Arbeitnehmer nach dem TVöD/TV-L zusteht. Ist dies der Fall, gelten die tariflichen Kürzungsregelungen nur für den übertariflichen Urlaubsanspruch, weil der gesetzliche Mindesturlaub des BUrlG gewahrt bleiben muss.
Der Urlaubsanspruch bis zum 31.7. würde nach der tariflichen Quotenregelung maximal 17,5 Arbeitstage (30 : 12 × 7 = 17,5), aufgerundet also 18 Arbeitstage betragen. Da der gesetzliche Mindesturlaub vorliegend bei einer 5-Tage-Woche jedoch 20 Arbeitstage beträgt, besteht ein Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Arbeitstagen, da die tarifliche Regelung ungünstiger ist