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Stundenverringerung

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Wynchester:
Moin,
Ein Kollege wollte seine wöchentliche Arbeitszeit von 39h auf 35h die Woche verringern, in einem gemeinsamen Gespräch mit der Leitung wurde dem zugestimmt, befristet für 6 Monate.
Der Kollege steht kurz vor der Rente und wollte diese Verringerung der Arbeitszeit um weitere 6 Monate verlängern, dies wurde bislang mündlich abgelehnt.
Inwieweit besteht ein Anspruch diese Verringerung der Arbeitszeit beizubehalten ?

Lars73:
Auf welche Rechtsgrundlage stützt er sich?

Wynchester:
Bisher auf keine, es gilt eine Stütze zu finden.

Lars73:
Teilzeit kann einfach einvernehmlich durch Vertragsänderung vereinbart werden. Man kann sich auf § 11 TVöD stützen. Dort gibt es gestufte Anspruchsgrundlagen.
Absatz 1  "soll" auf Antrag vereinbart werden (Kinder unter 18 Jahren, Pflegebedürftige Angehörige).
Absatz 2 aus anderen Gründen muss der Arbeitgeber den Wunsch des Beschäftigten erörtern.

Daneben bietet auch das TzBfG (§ 8 und §9a) eine rechtliche Basis. Dort sind auch die Voraussetzungen und verfahrensmäßigen Vorgaben (z.B. Antragsfrist) beschrieben.

Ggf. greifen bei der Ablehnung auch Beteiligungsrechte des PR.

Man muss sich immer vor Augen führen, dass aus Arbeitgebersicht ggf. mit diesen 4h nicht viel anzufangen ist. Wobei das alleine keine hinreichenden Gründe zur Ablehnung nach TzBfG sind.

Isie:
Durch die bereits stattgefundene TZ gibt es doch Erfahrungswerte, wie die fehlenden Stunden aufgefangen werden konnten. Damit lässt sich der Arbeitgeber vielleicht überzeugen. Falls langjährige Erfahrung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorhanden ist und in den nächsten 6 Monaten nicht gerade irgendwelche Sonderaufgaben anstehen, lässt sich die verringerte Stundenzahl vielleicht dadurch teilweise kompensieren.

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