Hallo,
ich bin 42 Jahre alt und arbeite in Niedersachsen als Beamte seit 19 Jahren im mittleren Dienst auf der selben Stelle.
Nun haben die angestellten Kollegen die Tätigkeit neu bewerten lassen - denen übrigens die selben Aufgaben übertragen worden sind und diese ausüben wie ich - und es ist heraus gekommen, dass wohl ein Bewertungsirrtum vorlag und die Stelle statt 9a/A9 nun mit 9c/A10 vergütet bzw. zukünftig ausgeschrieben wird.
Ich erhalte als Beamtin im mD die A9. Aufgrund der Neubewertung müssen die Angestellten nun entweder den A2 Lehrgang nachhohlen oder Sie sind aufgrund gewisser Voraussetzungen davon befreit.
Muss ich, um den Aufstieg in den gD zu erlangen und A10 zu erhalten, zwangsläufig einen Aufstiegslehrgang besuchen bzw. an der Ausbildung teilnehmen? Oder gibt es wie in der Hessischen Laufbahnverordung (§ 36 Abs. 5 HLV) in Niedersachsen eine ähnliche Vorschrift, die mich davon befreien könnte?
Aufgrund meiner privaten Situation möchte ich eigentlich nicht mehr die Schulbank drücken und auch sehr gerne meine Tätigkeit weiterhin ausüben, da mir diese unheimlich Spaß macht.
Ich bin bisher lediglich auf § 32 d NLVO gestoßen. Vielleicht kann mich ja jemand aufklären.
Danke und LG