Autor Thema: [NW] Neueinstellung A15 Stelle und Ablauf der Verbeamtung  (Read 5341 times)

TRED

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Guten Tag zusammen,

durch einen möglichen beruflichen Wechsel darf ich mich aktuell mit dem Thema Verbeamtung beschäftigen. Mir wurde die Leitung eines Sachgebietes in einem Kreis in NRW angeboten. Diese Stelle soll mit E15 bzw. A15 vergütet werden. Aktuell strebe ich eine Verbeamtung an, die amtsärztliche Untersuchung ist bereits positiv verlaufen.

Meine Fragen beziehen sich auf den skizzierten Verlauf der Verbeamtung. Ist dies so der reguläre Vorgang? Gibt es ggf. Fallstricke? Gibt es basierend auf dem Beamtenrecht Möglichkeiten zur Verhandlung, z. B. Verkürzung von Laufzeiten?

Kurz zu mir: ich bin 35 Jahre alt, studiert/promoviert und ledig, falls dies von Relevanz sein sollte.

Zur Einstellung:

1. Zunächst ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnisses in Vollzeit (zurzeit 39,0 Wochenstunden). Die Vergütung erfolgt hier nach der Entgeltgrupp 15, Stufe 3 TVöD-V. Die Probezeit beträgt gemäß des Tarifvertrags (§ 2 TVöD-V) sechs Monate.

Kommentar: Das ist für mich so erst einmal in Ordnung.

Mir wurde nun folgender Ablauf in das Beamtenverhältnis skizziert beispielhaft skizziert. Als Einstellungszeitpunkt wird rein theoretisch der 1.07.2022 angenommen.

2. 01.07.2022 - Verbeamtung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe (A 13). Die regelmäßige Probezeit, die es abzuleisten gilt, beträgt drei Jahre. Hierbei können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst angerechnet werden und die Probezeit auf ein Jahr reduzieren.

Kommentar: Anrechnungsfähige Zeiten im öffentlichen Dienst liegen bei mir vermutlich nicht vor. Ich habe lediglich als Student mehrere Jahres als stud. Hilfskraft an einer Universität gearbeitet, ist dies ggf. relevant?

3. 01.07.2025 Ende der Probezeit -> Lebenszeitverbeamtung. Nach der Verbeamtung auf Lebenszeit sieht das Gesetz eine einjährige Beförderungssperre vor.

4. 01.12.2026 - Beförderung nach A 14. Die Beförderungspraxis sieht Beförderungen jährlich zum 01.12. vor. Vom 01.07.2026 bis zum 30.11.2026 würde ich eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 13 und A 14 erhalten.

01.12.2029 - Beförderung nach A 15.

Kommentar: Dazu wurde mir mitgeteilt, dass für eine Beförderung nach A 15 entweder drei Jahre seit der Beförderung nach A 14 oder aber vier Jahre nach der Lebenszeitverbeamtung vergangen sein müssen.

Bezüglich der Erfahrungsstufe im Beamtenverhältnis soll noch geklärt werden, wie sich meine beruflichen Erfahrungen darauf auswirken.

Ich bedanke mich im Voraus für Rückmeldungen und Kommentare!
« Last Edit: 13.05.2022 02:29 von Admin2 »

mmp

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Zu 2.
Nein.
Zu 3.
Die Beförderung kann unter best. Voraussetzungen auch früher erfolgen. Vgl. § 7 Abs. 3 LVO NRW.

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Zu Bedenken wäre, dass die genannten Wartezeiten / Beförderungssperren die Mindestdauern darstellen. Da es keinen Rechtsanspruch auf Beförderung gibt, kann es auch länger dauern.

TRED

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@mmp: vielen Dank für den Hinweis, ich habe mir den passenden Paragraphen einmal angeschaut. Was wäre denn ein Beispiel für eine schnellere Beförderung?

Im Text lese ich unter (4), dass "Die Beamtin oder der Beamte darf erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde." und "Die Erprobungszeit dauert in [...] 3. der Laufbahngruppe 2 ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 jeweils neun Monate."

Wie passt das zur deutlich späteren Beförderung von A14 auf A15?

@Organisator: vielen Dank auch für diesen wertvollen Hinweis. Ich bin bezüglich der Beförderungen dann vermutlich von den Vorgesetzten bzw. Dienstbeurteilungen abhängig, korrekt?

Casiopeia1981

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Die Laufbahnverordnung NRW sieht die Stehzeit von 3 oder 4 Jahren vor.

Organisator

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@Organisator: vielen Dank auch für diesen wertvollen Hinweis. Ich bin bezüglich der Beförderungen dann vermutlich von den Vorgesetzten bzw. Dienstbeurteilungen abhängig, korrekt?

Das kommt ganz auf die Behörde an. Manche Behörden beurteilen bis zur Wertigkeit des Dienstpostens unabhängig von der Beurteilung, manche fordern Mindestnoten.
Ansonsten kommt es bei Beförderungen auch darauf an, ob die Behörde überhaupt will, es freie Planstellen gibt, ob keine Haushaltssperre / Beförderungssperre vorliegt / ausgesprochen wird usw...