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Kurzarbeit bei MTV-Beschäftigten an Universität
okojmbS:
Hallo,
ich bin unbefristeter MTV-Beschäftigter an einer Universität. Die letzten 12 Monate hatte ich meine Arbeitszeit aus persönlichen Gründen auf 50 % reduziert. Die 12 Monate sind nun vorbei und mein persönlicher Grund ist entfallen (weil verstorben). Meine Arbeitszeit soll auf Antrag des AG nun weiterhin auf 50 % reduziert werden, womit ich aus aktuellen finanziellen Gründen eher nicht einverstanden bin. Das macht sich ja auch in der fernen Zukunft noch bemerkbar (Rente, VBL).
Meine Idee: wenn mir die Universität keine andere Beschäftigung für die fehlenden 50% anbieten kann, gäbe es in normalen Betrieben das Mittel der Kurzarbeit, um die Folgen für AN mit Hilfe der Arbeitsagentur abzumildern. Wo ich selbst eine halbwegs gleichwertige 50%-Beschäftigung außerhalb der Uni herbekomme sehe ich nicht.
Ich sehe aber das Problem, daß die Universität mit ca. 1000 MTV-Beschäftigten ein rel. großer Betrieb ist, unsereins aber nur bei einem Prof. in dessen Arbeitsgruppe beschäftigt ist und dort gibt es nur 2 MTV-Beschäftigte. Bei anderen Professoren/Arbeitsgruppen/Instituten wird es ja nicht den für Kurzarbeitergeld nötigen erheblichen Arbeitsausfall geben.
Meine Frage: gibt es Erfahrungen, wie die Arbeitsagentur das behandelt?
(TV-L gibt zu Kurzarbeit nichts her)
Vielen Dank im voraus für Rückmeldungen
Lars73:
"Meine Arbeitszeit soll auf Antrag des AG nun weiterhin auf 50 % reduziert werden, womit ich aus aktuellen finanziellen Gründen eher nicht einverstanden bin. Das macht sich ja auch in der fernen Zukunft noch bemerkbar (Rente, VBL)."
Dann akzeptiert man die 50% nicht und schaut was die Uni macht. Änderungskündigung ist da alles andere als leicht für den Arbeitgeber.
Wenn der Arbeitgeber dann trotzdem auf 50% der Arbeitszeit verzichten will muss man seine Arbeitsleistung nachweisbar anbieten. Dann muss der Arbeitgeber trotzdem bezahlen.
okojmbS:
Ich habe bei der BA etwas gefunden, was meine Frage beantwortet:
Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld (Kug) ist auch eine Betriebsabteilung.
Als Betriebsabteilung ist die mit technischen Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von Arbeitnehmern/Ar-
beitnehmerinnen zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe anzusehen, die aus sachlichen Gründen organisatorisch
(insbesondere durch eine eigene technische Leitung) vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Be-
triebszweck verfolgt.
So gesehen kann jeder Prof. mit eigener Abteilung/Arbeitsgruppe separat von den anderen den regulären Weg über die Kurzarbeit gehen und muß seine Mitarbeiter nicht zum "freiwilligen" Verzicht drängen (was natürlich bequemer ist und bei den Dauerbefristeten Verträgen im MTV-Bereich auch ohne weiteres noch möglich war). Der Personalrat ist (jedenfalls in Niedersachsen) zu beteiligen.
Lars73:
Willst du denn Kurzarbeit? Ohne Zustimmung des Beschäftigten bleibt es beim Anspruch auf Vollzeit.
Ob ein einzelner Lehrstuhl tatsächlich eine eigene Betriebsabteilung im Sinne des § 97 Satz 2 SGB III ist erscheint mir durchaus fraglich. Wenn man sich darauf einlassen will sollte man Sicherstellen, dass das Risiko vom Arbeitgeber getragen wird und man nicht dann ohne Anspruch dasteht. Man sollte deshalb die zu schließende Vereinbarung gründlich prüfen.
Organisator:
--- Zitat von: okojmbS am 16.05.2022 10:49 ---Hallo,
ich bin unbefristeter MTV-Beschäftigter an einer Universität. Die letzten 12 Monate hatte ich meine Arbeitszeit aus persönlichen Gründen auf 50 % reduziert. Die 12 Monate sind nun vorbei und mein persönlicher Grund ist entfallen (weil verstorben). Meine Arbeitszeit soll auf Antrag des AG nun weiterhin auf 50 % reduziert werden, womit ich aus aktuellen finanziellen Gründen eher nicht einverstanden bin.
--- End quote ---
Wenn du einen Vollzeitarbeitsvertrag hast, der befristet auf 12 Monate auf 50% Arbeitszeit reduziert wurde, hast du nach Ablauf der 12 Monate wieder Anspruch auf Vollzeit und entsprechende Vergütung. Will dein AG dich nur zu 50 % beschäftigen bedarf es einer Änderungskündigung.
War denn die Teilzeit befristet?
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