Autor Thema: Vergleich Beurteilungen  (Read 2945 times)

mafa123

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Vergleich Beurteilungen
« am: 19.05.2022 17:04 »
Hallo Community,

wie Verhält es sich bei einem Vergleich von DLB und Arbeitszeugnissen zwischen den Bewerbenden (Tarifbeschäftigte und Beamte), wenn nach Aktenlage entschieden wird? Art. 33 Abs. 2 GG

Beispiel: Ausgeschriebene Stelle Bewertung A14/E13

Person 1: erfüllt formale Voraussetzungen, Zeugnis (TB) 1-2, derzeit eingruppiert in E 13
Person 2: erfüllt formale Voraussetzungen, DLB (Beamter) 1-2, derzeit BesGr. A 13
Person 3: erfüllt formale Voraussetzungen, Zeugnis (TB) 1, derzeit eingruppiert in E 11

Von den Tätigkeiten erfüllt Person 3 die unabdingbaren fachliche Kenntnisse allumfänglich. Die anderen Beiden erfüllen ca. 70% dieser Anforderungen.

Wenn müsste man nehmen und warum? Kennt ihr explizite Urteile aus der Rechtssprechung?

Vielen Dank

WasDennNun

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #1 am: 19.05.2022 19:12 »
Wenn müsste man nehmen und warum? Kennt ihr explizite Urteile aus der Rechtssprechung?
Alle drei kann man nehmen und sich "frei ausdenken", warum es das beste war diese Person zu nehmen.
P3 weil einzige mit vollumfängliche fachliche Kenntnisse aber nur eine 1 in der EG11 was eher eine 3 in der e13 wäre, ....
blbla und rabarbar
hauptsache man kann nachvollziehbare Gründe darlegen, warum man sich so entschieden hat.

Lars73

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #2 am: 19.05.2022 21:33 »
Arbeitszeugnisse sind quasi ungeeignet als Art Beurteilung herangezogen zu werden. Man muss sich da andere Dibge suchen um auszuwählen. Die Beamtenbeurteilung ist im Kern nur für Beamte oder soweit eine entsprechende Beurteilung auch für TB heranziehbar.

blondie

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #3 am: 20.05.2022 07:38 »
P 3 wäre bei uns raus, da Beurteilungen nur innerhalb einer EG vergleichbar sind. Also jemand der schon in der 13 ist, kann nicht von einem 11er "überholt" werden.

Da die Anforderungen in einem höheren statusrechtlichen Amt regelmäßig größer sind als in einem niedrigeren, spricht das gleiche Gesamtergebnis, wenn es in einem höheren Amt erzielt wurde, für die bessere Qualifikation. (VGH Kassel, 29.10.1996, Az. 1 TG 2729.96).

siehe auch :

https://www.anwalt-offenbach.de/seiten/stellenbesetzung.html
« Last Edit: 20.05.2022 07:52 von blondie »

Lars73

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #4 am: 20.05.2022 07:58 »
Wie wären dieser Beamtenkram für Auswahlentscheidungen von Tarifbeschäftigten heranziehbar?

WasDennNun

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #5 am: 20.05.2022 08:34 »
P 3 wäre bei uns raus, da Beurteilungen nur innerhalb einer EG vergleichbar sind. Also jemand der schon in der 13 ist, kann nicht von einem 11er "überholt" werden.
Tja, dann macht ihr also keine Bestenauslese.

Bei uns können auch beim Vergleich von Beamten untereinander der A10 (A Beurteilung) den A12 (C Beurteilung) für eine A13er Stelle überholen.

Fragmon

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #6 am: 25.05.2022 10:12 »
Arbeitszeugnisse sind quasi ungeeignet als Art Beurteilung herangezogen zu werden. Man muss sich da andere Dibge suchen um auszuwählen. Die Beamtenbeurteilung ist im Kern nur für Beamte oder soweit eine entsprechende Beurteilung auch für TB heranziehbar.

Das ist falsch. Die Rechtsprechung hält es für legitim und sogar notwendig, Arbeitszeugnisse einzuordnen und mit Beurteilungen zu vergleichen.

Fragmon

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #7 am: 25.05.2022 10:13 »
P 3 wäre bei uns raus, da Beurteilungen nur innerhalb einer EG vergleichbar sind. Also jemand der schon in der 13 ist, kann nicht von einem 11er "überholt" werden.

Da die Anforderungen in einem höheren statusrechtlichen Amt regelmäßig größer sind als in einem niedrigeren, spricht das gleiche Gesamtergebnis, wenn es in einem höheren Amt erzielt wurde, für die bessere Qualifikation. (VGH Kassel, 29.10.1996, Az. 1 TG 2729.96).

siehe auch :

https://www.anwalt-offenbach.de/seiten/stellenbesetzung.html

Richtig STATUSAMT. Da Tarifbeschäftigte aber kein Statusamt besitzen ist eine Vorauswahl anhand der Entgeltgruppe rechtlich nicht korrekt.

blondie

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #8 am: 25.05.2022 10:52 »
Dann wäre bei der gleichen Konstellation, wie von mafa beschrieben, von 3 Tarifbeschäftigten bei euch ohne weiteres möglich, dass ein E 11 an einem E 13 vorbeizieht trotz gleicher Beurteilungen?
Hat der E 13 dann keinen Vorteil durch seine 2 EG höhere Stelle?

Fragmon

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #9 am: 25.05.2022 11:10 »
Nein, da die Tätigkeiten keinerlei Aussage hinsichtlich der Eignung und Befähigung geben.

E13 Mitarbeiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
E11 Sachbearbeiter Abfallwirtschaft

Stelle E13 Referent Abfallwirtschaft.

Bei Beamten ist es egal, da nicht das konkret bzw. abstrakt funktionelle Amt sondern das statusrechtliche Amt verglichen wird.

was_guckst_du

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #10 am: 25.05.2022 11:19 »
...diese Konstellation ist der klassische Fall einer Konkurrentenklage für den Beamten (falls seine A13hD ist), da im Normalfall Zeugnisse nicht mit einer beamtenrechtlichen Beurteilung verglichen werden können... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

blondie

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #11 am: 25.05.2022 11:23 »
Nein, da die Tätigkeiten keinerlei Aussage hinsichtlich der Eignung und Befähigung geben.

E13 Mitarbeiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
E11 Sachbearbeiter Abfallwirtschaft

Stelle E13 Referent Abfallwirtschaft.

Bei Beamten ist es egal, da nicht das konkret bzw. abstrakt funktionelle Amt sondern das statusrechtliche Amt verglichen wird.
Jaaaaa guuut, so einen Fall hatte ich nun nicht im Kopf.
Nun stelle man sich 3 Kollegen aus dem gleichen Arbeitsbereich vor. Kannst du dann meiner Argumentation folgen?

Fragmon

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #12 am: 25.05.2022 11:27 »
...diese Konstellation ist der klassische Fall einer Konkurrentenklage für den Beamten, da im Normalfall Zeugnisse nicht mit einer beamtenrechtlichen Beurteilung verglichen werden können... 8)

Nein, dass ist nicht so
Hess. VGH, Beschluss, 26.11.2008, - 1 B 1870/08 -
....Dies hat das VG zutreffend unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dass sich der Dienstherr auch bei einer Konkurrenz zwischen Beamten und externen Bewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ein Bild über die Leistungen dieser Bewerber machen muss und deshalb im Regelfall für diese externen Bewerber ein Arbeitszeugnis beizuziehen ist (so OVG Münster, NVwZ-RR 2004, 471; ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 TG 2484/07).

OVG Thüringen, Beschluss, 09.10.2017, - 2 EO 113/17 -
LS: 1. Der nach Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Leistungsvergleich scheitert nicht daran, dass sich der Bewerberkreis aus Beamten und Tarifbeschäftigten zusammensetzt und der tarifbeschäftigten Bewerber ist.
2. Sog. qualifiziertere Arbeitszeugnisse können taugliche Grundlage für den anzustellenden Leistungsvergleich sein.

OVG, Beschluss vom 05.03.2014 - 5 LA 291/13 -
Qualifizierte Arbeitszeugnisse können mit Beurteilungen von Beamten verglichen werden

Nds. OVG, Beschluss, 16.12.2014, - 5 ME 177/14 -
Konnte die Antragsgegnerin demnach aufgrund der vorliegenden Beurteilungen und Arbeitszeugnisse der Bewerber keine abschließende Auswahlentscheidung treffen, ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf das weitere geeignete Erkenntnismittel eines sog. strukturierten Auswahlgesprächs zurückgegriffen hat.


Das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 II GG und § 9 Beamtenstatusgesetz gilt für Beamte, Angestellte, Arbeiter und Bewerber aus der „privaten Wirtschaft“. Die Auswahlkriterien gelten sowohl bei Einstellungen und Beförderungen als auch bei der Vergabe einer Amtszulage, die im Rechtssinn keine Beförderung ist - z.B. Amtsinspektor plus Zulage, Besoldungsgruppe A 9 S plus Zulage = A 9 Z (OVG Bremen, Beschluss vom 04.08.2008 - in: IöD 2008, 272 und OVG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2011 - 1 Bs 56/11 - in: ZBR 2012, 137); bei der Auswahl für den Laufbahnaufstieg (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.04.2008 in: DVBl 2008, 1003 (LS)) und beim Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt (VG Trier, Beschluss vom 20.08.2008 - 1 L 549/08.TR). Bei der Konkurrenz von Beamten und Angestellten sind Beurteilungen und Arbeitszeugnisse vergleichbar und zu vergleichen.

was_guckst_du

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #13 am: 25.05.2022 11:37 »

2. Sog. qualifiziertere Arbeitszeugnisse können taugliche Grundlage für den anzustellenden Leistungsvergleich sein.

OVG, Beschluss vom 05.03.2014 - 5 LA 291/13 -
Qualifizierte Arbeitszeugnisse können mit Beurteilungen von Beamten verglichen werden


...genau deswegen schrieb ich auch im "Normalfall"

...denn im Normalfall sind Arbeitszeugnisse nicht so ausqualifiziert, dass sie diesem Anspruch entsprechen...um vergleichen zu können, muss Vergleichbarkeit vorliegen...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Fragmon

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Antw:Vergleich Beurteilungen
« Antwort #14 am: 25.05.2022 12:38 »

2. Sog. qualifiziertere Arbeitszeugnisse können taugliche Grundlage für den anzustellenden Leistungsvergleich sein.

OVG, Beschluss vom 05.03.2014 - 5 LA 291/13 -
Qualifizierte Arbeitszeugnisse können mit Beurteilungen von Beamten verglichen werden


...genau deswegen schrieb ich auch im "Normalfall"

...denn im Normalfall sind Arbeitszeugnisse nicht so ausqualifiziert, dass sie diesem Anspruch entsprechen...um vergleichen zu können, muss Vergleichbarkeit vorliegen...

Deshalb zitierte ich  "deshalb im Regelfall für diese externen Bewerber ein Arbeitszeugnis beizuziehen ist.(...)" (Hessischer VGH)