So steht das da ja nicht, dort steht:
"Überwiegt zeitlich in Bezug auf die Gesamtarbeitszeit die Aufsichtsfunktion, wäre eine Bestellung zum Vorarbeiter grundsätzlich ausgeschlossen. Die Stelle wäre dann an sich nach den
besonderen Tarifmerkmalen für Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben vom
18.04.1980, geändert durch § 2 Abschnitt G des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a
zum BAT vom 24.04.1991 zu bewerten.
"
Das bedeutet ja eher, dass jemand, der überwiegend eine Aufsichtsfunktion inne hat, kein Vorarbeiter sein kann, sondern dass eine solche Aufgabe eher nach denen der Meister (und auch als solche zu besetzen) zu besetzen und vergüten sei.