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Home Office - Haftung bei Erkrankung
Britta2:
--- Zitat von: Der Obelix am 27.05.2022 07:46 ---1. Der Arbeitnehmer bestätigt schriftlich dass der Arbeitsplatz den entsprechenden Vorschriften entspricht.
2. Begleitend bietet der Arbeitgeber Schulungen zur Ergonomischen Einstellung des Arbeitsplatzes an.
das sollte eigentlich ausreichend sein.
--- End quote ---
Muss vielleicht nichtma sein. Man bekommt doch jedes Jahr pauschale Belehrung dazu bzw zu den Themen Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzsicherheit und muss in der Liste z.K. unterschreiben. Damit ist der AG abgesichert.
Kat:
bekommt man? Ich bin seit über 30 Jahren bei meinem AG und da bekommt man nicht.
E15TVL:
Hier schon.
Allerdings statt Liste wird das im DMS abgehakt. Läuft aber auf dasselbe hinaus.
Johann:
Bei uns ist es mittlerweile so geregelt, dass es zu erfüllende Kriterien gibt, um bis zu 100% Homeoffice anbieten zu können. Da zählen so Dinge mit rein wie ergonomisch einstellbarer Stuhl, ein Schreibtisch mit Mindestgröße und Höhenverstellbarkeit, Tageslichtverfügbarkeit und genug Platz um den Arbeitsplatz herum. Jeweils mit Zahlen definiert.
Wird davon alles erfüllt, darf man bis zu 100% Homeoffice machen. Ist der Stuhl bspw. nicht ergonomisch einstellbar, sind nur bis zu 30% Homeoffice drin, ist der Schreibtisch zu klein, nur 50% usw.
Der Erstantrag ist mit Fotos zu belegen, nach Hause kommt aber niemand mehr und der Mitarbeiter versichert mit seiner Unterschrift, dass der häusliche Arbeitsplatz den vorgeschriebenen Standards entspricht.
Sollte der Mitarbeiter aber bspw. keinen Höhenverstellbaren Schreibtisch, adäquaten Monitor oder ergonomischen Schreibtisch haben, kriegt er diese bei Bedarf vom Arbeitgeber nach Hause geliefert inkl. Aufbau. Ist bei uns jetzt mittlerweile sicher besser geregelt als bei vielen anderen Behörden, weil die Mitarbeiter hier weniger diese "Der Arbeitgeber ist aber für all das verantwortlich!!1!11"-Mentalität haben und zuhause lieber so gestalten wollen, dass es für sie passt.
Gewerbeaufsichtbeamter:
Wenn Telearbeit angeboten wird, greift die Arbeitsstättenverordnung. Bei mobilem Arbeiten hat der Arbeitgeber trotzdem die Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG) fortzuschreiben. Hier kann er auch die nötigen Maßnahmen festlegen, welche erforderlich sind, um den heimischen "Arbeitsplatz" sicher einzurichten. Sollte der Arbeitnehmer bestätigen können, dass er die Maßnahmen umsetzten kann ist doch gut. Kann er das nicht bestätigen, kommt ggf. ein Verbot des mobilen Arbeitens in Betracht.
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