Autor Thema: Interner Wechsel und prozentuale Anpassung zum Jahresende - von E8 in E9a  (Read 1362 times)

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Hallo zusammen,

ein interner Stellenwechsel führt dazu, dass ich von der EG8, Stufe 4 in die EG9a komme. Der Aufstieg in E8, 4 erfolgt genau in dem Monat, in dem auch der Stellenwechsel mit E9a erfolgt.
Meiner Recherche nach führt der Umstand dazu, dass ich zum Zeitpunkt des Wechsels das Tabellenentgelt von EG8, Stufe 4 + 180 Euro mtl. Zulage erhalte, weil der Zuwachs unterhalb des Garantiebetrages von 180 Euro liegt, nämlich bei genau 0 Euro. E9a, 3 und E8, 4 sind komplett identisch. Ist das soweit erstmal korrekt?

Mir stellt sich zudem die Frage, inwieweit sich die tarifliche Anpassung zum Jahresende auf das Entgelt auswirkt, erhalte ich dann E8, 4 (+ 2,8 Prozent) und die 180 Euro mtl. als Zulage? Und die Zulage erhalte ich dann genau 3 Jahre, weil die formale Einordnung in E9a, 3 erfolgen würde.

Danke für Eure Rückmeldung. :)

Liebe Grüße

JC83

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Hallo zusammen,

ein interner Stellenwechsel führt dazu, dass ich von der EG8, Stufe 4 in die EG9a komme. Der Aufstieg in E8, 4 erfolgt genau in dem Monat, in dem auch der Stellenwechsel mit E9a erfolgt.
Meiner Recherche nach führt der Umstand dazu, dass ich zum Zeitpunkt des Wechsels das Tabellenentgelt von EG8, Stufe 4 + 180 Euro mtl. Zulage erhalte, weil der Zuwachs unterhalb des Garantiebetrages von 180 Euro liegt, nämlich bei genau 0 Euro. E9a, 3 und E8, 4 sind komplett identisch. Ist das soweit erstmal korrekt?

Danke für Eure Rückmeldung. :)

Liebe Grüße

Leider nein, du erhälst nicht den Garantiebetrag i.H.v. 180 €, sondern den Unterschiedsbetrag von E8/4 zu E9a/4 = 98,21 €.

Demnach: E9a Stufe 3 plus 98,21 €.

§ 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L

Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt."

Isie

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Es gibt ein gewisses Risiko, dass bei der Stufenfestsetzung in der neuen Entgeltgruppe und der Berechnung des gedeckelten Garantiebetrages das Tabellenentgelt der EG 8 Stufe 3 als Basis genommen wird, da Stufenaufstieg und Höhergruppierung im selben Monat stattfinden. Wichtig ist, dass der Zeitpunkt des Stufenaufstiegs nicht nach dem Höhergruppierungszeitpunkt liegt, sondern davor oder gleichzeitig.

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Leider nein, du erhälst nicht den Garantiebetrag i.H.v. 180 €, sondern den Unterschiedsbetrag von E8/4 zu E9a/4 = 98,21 €.

Demnach: E9a Stufe 3 plus 98,21 €.

§ 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L

Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt."

Ich muss gestehen, dass ich das so überhaupt nicht im TV-L verstehe (was nicht heißt, dass du nicht Recht hast). Wieso vergleichst du E8/4 mit E9a/4? Aus §17, Abs. 4, S.1 lese ich, dass die Einstufung in die Entgeltgruppe/Stufe erfolgt, die mind. dem Entgelt der vorherigen Entgeltgruppe/Stufe entspricht. Bei einer Höhergruppierung von E8/4 zu E9a ist das aus meiner Sicht die 3. Stufe, also E9a/3. Da der Gehaltszuwachs exakt 0 ist, liegt auch der Unterschiedsbeitrag bei 0 Euro, weshalb aus meiner Sicht der Garantiebetrag gezahlt werden müsste. Wo ist mein Denkfehler? :)


Isie

  • Gast
Der Garantiebetrag wird auf den Betrag gedeckelt, den man bei einer stufengleichen Höhergruppierung als Höhergruppierungsgewinn bekommen würde.

Siehe § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L. Du hast doch sogar den von JC83 geposteten Tariftext zitiert.
« Last Edit: 25.05.2022 22:11 von Isie »