Nein, den Familienzuschlag der Stufe 1 bekommen Sie nicht weil Sie für zwei Kinder Unterhalt bezahlen, sondern weil Sie mindestens ein Kind (tatsächlich aber vier Kinder) in Ihren Haushalt aufgenommen haben.
Sie erhalten auch nicht für alle vier Kinder „den Zuschlag Stufe 2“. Nach meiner Einschätzung erhalten Sie zusätzlich zur Stufe 1 (153,88 €)
- die Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 (131,52 €) für das 16-jährige Kind,
- die Differenz zwischen den Stufen 2 und 3 (131,52 €) für das 15-jährige Kind,
- die Differenz zwischen den Stufen 3 und 4 (409,76 €) für das 8-jährige Kind,
- die Differenz zwischen den Stufen 4 und 5 (409,76 €) für das 4-jährige Kind.
Im Falle, dass Sie vollbeschäftigt sind, sollten Sie also aktuell insgesamt 1.236,44 € Familienzuschlag bekommen.
Wenn Sie mit Ihrer aktuellen Lebensgefährtin zusammenziehen, dann ändert sich an diesen Zahlen nichts; es sei denn, keines Ihrer Kinder zieht in den Haushalt mit ein oder Ihre älteren Kinder erfüllen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung bei der Kindergeldzahlung nicht mehr.
Wenn Sie Ihre aktuelle Lebensgefährtin dagegen heiraten und mit allen sieben Kindern in einem Haushalt leben, dann sind deren Kinder bei Ihnen als sogenannte Stiefkinder zu berücksichtigen. Dann bekommen Sie ab dem Monat der Heirat die Stufe 1 (153,88 €) weil Sie verheiratet sind und außerdem
- die Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 (131,52 €) für das 16-jährige Kind,
- die Differenz zwischen den Stufen 2 und 3 (131,52 €) für das 15-jährige Kind,
- die Differenz zwischen den Stufen 3 und 4 (409,76 €) für das 13-jährige Kind,
- die Differenz zwischen den Stufen 4 und 5 (409,76 €) für das 11-jährige Kind,
- die Differenz zwischen den Stufen 5 und 6 (409,76 €) für das ältere der 8-jährigen Kinder
- die Differenz zwischen den Stufen 6 und 7 (409,76 €) für das jüngere der 8-jährigen Kinder,
- die Differenz zwischen den Stufen 7 und 8 (409,76 €) für das 4-jährige Kind.
Das wäre die Stufe 8 mit insgesamt 2.465,72 €.
Nachlesen können Sie das in § 40 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und der Anlage V zum BBesG. Ich will allerdings nicht behaupten, dass das darin „verständlich“ niedergeschrieben sei. Ich beschäftige mich seit mehr als 40 Jahren damit und finde immer wieder einen Grund, mir die Texte langsam und mehrfach durchzulesen.