Autor Thema: VBL Unverfallbarkeitsfrist 36 / 60 Monate - Unterschiede  (Read 4663 times)

KJ

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Guten Tag,

ich habe seit kurzem einen befristeten Vertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Hochschule und die Wahl zwischen VBLklassik und VBLexta.

Mein Vertrag ist auf 36 Monate befristet und ich stelle mir die Frage, welche Wahl dann sinvoll ist. Die Unverfallbarkeitsfrist wurde ja von 60 auf 36 Monate reduziert. Deswegen bin ich davon ausgegangen, dass VBLklassik für mich in Betracht kommt. Bei der VBL informierte man mich aber nun telefonisch, dass mein Arbeitsverhältnis in diesen 36 Monaten unverändert bestehen muss, damit ich Betriebsrentenanspüche erwerbe, d.h. es darf z. B. nicht zu einem Vertragswechsel kommen, keine Elternzeit, kein längerer Krankheitsfall. Sobald es zu einer solchen Unterbrechung käme, müsste ich 60 Monate ansammeln, um Betriebsrentenansprüche zu erwerben, so die Aussage der Telefonberatung. (Btw: Ich bin etwas erstaunt darüber, dass es bei der Elternzeit zu einer Unterbrechung kommt, da nach meiner Info in der VBLklassik ja durch soziale Komponenten Punkte während der Elternzeit gesammelt werden.)

Ich kann diese Information nicht überprüfen und finde überhaupt nichts, was darauf hindeutet, dass es zwischen der Sammlung von 36 und 60 Monaten einen solchen Unterschied gibt. In der entsprechenden Mitteilung des BMI zu der Änderung der Unverfallbarkeitsfrist finde ich lediglich folgenden Satz: "Dabei sollte nicht nur auf die Unterschiede zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung hingewiesen werden, sondern ausdrücklich auch darauf, dass Beschäf-tigte aufgrund der gesetzlichen Regelungen künftig bereits nach drei Jahren eine unverfallbare Anwartschaft in der Pflichtversicherung erwerben können, wenn das Arbeitsverhältnis und damit die Versorgungszusage tatsächlich drei Jahre bestehen sollte." (Aktenzeichen: D 5 - 31004/21#1) Ich habe den letzten Teil kursiv gesetzt, weil ich höchstens dort mit etwas Phantasie hinein interpretiere, dass es bei den 36 Monaten keine Unterbrechung geben darf.

Meine Frage ist also: gibt es nun einen Unterschied beim Ansammeln der Wartemonate im Rahmen der Unverfallbarkeitsfrist von 36 und der Unverfallbarkeitsfrist von 60 Monaten? Falls ja, welche sind das? Und falls es sich tatsächlich um die Unterbrechnung des Arbeitsverhältnisses handelt: Welche der genannten Fälle sind eine Unterbrechung (Arbeitsvertragswechsel, Elternzeit, Krankheit über 6 Wochen)?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiter helfen kann und bedanke mich im Voraus!

Isie

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Wenn du die Absicht hast, als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst zu bleiben, würde ich die VBL-klassik wählen, weil mit Überschreiten der 5-Jahresfrist ohnehin keine Befreiungsmöglichkeit mehr besteht. Wenn du dagegen Beamtin werden oder in die Privatwirtschaft wechseln willst, würde ich mich von der Versicherungspflicht  befreien lassen.
Im VBL Spezial 02 sind Hinweise dazu zu finden, wie sich Unterbrechungen auswirken.



Isie

  • Gast
Da ich deine Frage interessant finde, habe ich noch ein bisschen gesucht. Aber es ist kaum was zu finden. Der einzige Unterschied, der mir aufgefallen ist, ist die Bindung an den Arbeitgeber. Die gesetzliche Unverfallbarkeit bezieht sich auf das Bestehen der Versorgungszusage bei einem Arbeitgeber, die tarifliche Wartezeit bei der VBL ist dagegen unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber die Beitragsmonate entstanden sind. Eine Elternzeit wäre sowohl bei der Unverfallbarkeitsfrist als auch bei der Wartezeit anzurechnen. Wie es sich mit einer Beurlaubung verhält, weiß ich nicht. Falls dein auf 36 Monate befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig enden sollte, kannst du die an 36 Monaten fehlende Zeit nicht durch ein anderes Arbeitsverhältnis auffüllen, die tarifliche Wartezeit dagegen schon.

KJ

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Hallo Isie,
vielen Dank für deine Antwort!

Verstehe ich das richtig, dass zwischen gesetzlicher Unverfallbarkeitsfrist und tariflicher Wartezeit zu unterscheiden ist?

Die 36 Monate fallen damit unter gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist, aber nicht unter Regelungen der tariflichen Wartezeit? Und in der Konsequenz heißt das, wie du schreibst, dass ich an meinen bestehenden Arbeitgeber gebunden bin, um die 36 Monate aufzufüllen bzw. bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der 36 Monate könnte ich dann nicht auf 36 Monate ansammeln, sondern würde automatisch in die Ansammlung der 60 Monate rutschen oder würde mir den Spaß wieder auszahlen lassen, wenn der neue Arbeitgeber nicht im öffentlichen Dienst ist?

Das klärt zwar für mich nicht die Frage, ob es auch nicht zu einer Unterbrechung bei einem einzigen Arbeitgeber kommen darf, aber ist ja dennoch eine ganz wichtige Unterscheidung!

Kannst du mir eine Quelle zu dieser Unterscheidung gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist und tarifliche Wartezeit nennen. Also, auf was beziehst du dich in deiner Antwort?

Ich danke dir sehr und sende beste Grüße!

Isie

  • Gast
Ja, die gesetzliche Unverfallbarkeit ist in § 1b BetrAVG geregelt und beträgt seit dem 01.01.2018 nur noch 3 Jahre. Davor waren es 5 Jahre.

"Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft)."

Die Wartezeit richtet sich dagegen nach § 6 des Tarifvertrages Altersversorgung bzw. § 34 der VBL-Satzung und beträgt 60 Kalendermonate.

https://www.vbl.de/de/vblklassik1: "Sie erhalten nach Antragstellung eine Betriebsrente wegen Alters aus der VBLklassik, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Wartezeit erfüllt ist. Grundsätzlich müssen Sie dafür die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen (§ 34 VBL-Satzung).
Für die Erfüllung der Wartezeit gibt es darüber hinaus Sonderfälle. Wenn Sie eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erworben haben, haben Sie einen Anspruch auf Betriebsrente, auch wenn Sie die Wartezeit noch nicht erfüllt haben."

Im VBL Spezial 02 und 03 sind weitere Erläuterungen zu finden.