Autor Thema: [BW] Steuerliche Berücksichtigung der PKV in der monatlichen Bezügemitteilung  (Read 4236 times)

Poincare

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Ich versuche gerade nachzuvollziehen, welche kunstvolle Umsetzung das LBV bei mir geleistet hat.
Verbeamtung Ende 2020, Abschluß PKV 03/21, dann Mitteilung an LBV mit Bitte um Berücksichtigung. Erstmalige Berücksichtigung 06/21 mit einem für mich nicht nachvollziehbaren Betrag von 238,38 Euro. Dann Beitragsanpassung in der PKV und erneute Einreichung der entsprechenden Bescheinigung. Ab 12/21 dann Berücksichtigung mit einem für mich nicht nachvollziehbaren Betrag von nun 249,31 Euro.
Dann die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2021, unter 28. (Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder Mindestversorgungspauschale): 3000,00 Euro.

Kann mir da einer Licht ins Dunkel bringen? Irgendwo hatte ich möglicherweise gelesen, dass 3000,00 Euro im Jahr der höchste Betrag ist, der berücksichtigt werden darf, aber laut Bescheinigungen der Monate wurde der ja gar nicht berücksichtigt. Ich hoffe ja, dass sich das per Steuererklärung eh klärt, aber ich habe ja immer noch 249,31 Euro drin stehen und weiß nicht wieso.

Wenn ihr mir nicht helfen könnt, muss ich beim LBV anrufen...  :( :(

Drehleiterkutscher

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Hallo,

so ganz habe ich dein Problem noch nicht verstanden. Ich werde nicht über das LBV abgerechnet, aber bei mir taucht der Abzug gar nicht auf der Abrechnung auf. Von der PKV gibt es jährlich Mitteilung, welcher Gesamtbetrag zu berücksichtigen ist, den Wisch leite ich weiter.

Insgesamt mindert das monatlich halt etwas die Steuerlast, wenn ich mich noch richtig erinnere waren das etwa 15 Euro monatlich, die netto mehr rauskommen. Weiter taucht da in der Abrechnung nichts auf, soweit ich weiß, wird das im Hintergrund durch die Software berechnet.

Deine etwa 240 Euro wird halt der monatliche Anteil der zu berücksichtigenden Kosten sein.

sapere aude

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Steuerlich berücksichtigungsfähig ist bei diesen Beträgen (wahrscheinlich) nur die Basisversorgung.
Im Zweifel klärt sich die Fragestellung aber im Rahmen der Steuererklärung.

Schmitti

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Wenn ihr mir nicht helfen könnt, muss ich beim LBV anrufen...  :( :(
Es gab mal Zeiten, da wäre das eh der erste Weg gewesen. Wenn jetzt hier im Forum welche schreiben würden, das LBV macht Mist, wird dann mit Quellenangabe und Diagnose beim LBV angerufen?

Hast du von der Bescheinigung der PKV noch eine Kopie? Da müsste eigentlich draus hervorgehen, wie sich dein Beitrag genau aufteilt in Basisversorgung und zusätzliche Leistungen/Wahlleistungen.

photosynthese

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Es gab vor kurzem eine sehr ähnliche Frage zu NRW. SwenTanortsch hat darauf verwiesen, dass die gesetzliche Grundlage für die Vorsteuer nur eine Anerkennung von etwa 80% der Basisversicherung ermöglicht:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,118271.0.html

Daraus ergibt sich ein Betrag, der nicht sofort nachvollziehbar ist. Mit der Einkommensteuererklärung erhält dann aber alles seine Richtigkeit. Der Betrag aus der Lohnsteuerbescheinigung ist m.E. in diesem Zusammenhang irrelevant.

Poincare

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Wenn ihr mir nicht helfen könnt, muss ich beim LBV anrufen...  :( :(
Es gab mal Zeiten, da wäre das eh der erste Weg gewesen. Wenn jetzt hier im Forum welche schreiben würden, das LBV macht Mist, wird dann mit Quellenangabe und Diagnose beim LBV angerufen?

Es geht mir gar nicht darum, dass das LBV Mist macht, sondern dass es oft sehr viel Mühe kostet, dort am Ende eine oberflächliche und nicht hilfreiche Antwort zu bekommen.

Ihr habt natürlich Recht, ich kann mich hier wahrscheinlich auf den Lohnsteuerhilfeverein verlassen, und dass die Steuererklärung das löst. Es ist nur ein neues Feld für mich, und wenn möglich, würde ich gerne verstehen, was da passiert.

Jetzt habe ich nochmal den Rechner der Seite bemüht, und obwohl bei mir "Priv.KV § 10 EStG 249.31" auf der Bezügemitteilung steht, ist das Netto gleich wie im Rechner ohne diese Berücksichtigung. Es ist also eingetragen, wird aber nicht berücksichtigt? Oder wird das im Rechner hier automatisch berücksichtigt?

Ich habe erst jetzt meine Bescheinigung der gezahlten Beiträge für 2021 von der PKV bekommen. Mal sehen, was der Steuerbescheid dann diesbezüglich hergibt.

Woldemar

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Ich nehme an mit den "nicht nachvollziehbaren Beträgen" meinst du die "Bescheinigung über steuerliche Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung", also den Schrieb von deiner PKV auf dem steht "Bitte legen Sie diese Bescheinigung Ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn vor"?

Dabei handelt es sich, wie schon von @sapere aude angesprochen, um die Beiträge zur Basisabsicherung, denn nur die sind steuerlich berücksichtigungsfähig. Darin sind bestimmte Vertragsbestandteile (wie z.B. 1 Bett Zimmer oder dergleichen) nicht enthalten. Der Betrag wird also um die Kosten dieser (Sonder-)Leistungen gekürzt - das ist vermutlich für keinen Versicherten nachvollziehbar, also gräme dich nicht ;-)

Die 3.000€, die auf deiner Lohnsteuerbescheinigung stehen, sind ne alte Pauschale, die (soweit ich weiß) heute nur noch insofern Anwendung findet, als dass sie in jedem Fall monatlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird, egal, ob man selbst ggf. höhere Beiträge nachgewiesen hat.

Ich weiß allerdings gerade nicht, ob dir das Weiterleiten besagten Schriebes überhaupt etwas gebracht hat. Das LBV wird wohl lediglich deine eigenen Beiträge (und nicht die deiner restlichen Familie) berücksichtigen und solange die <250€/Monat liegen, hättest du mit der Pauschale erstmal mehr Netto.

Festsetzer

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Die wichtigsten Punkte wurden hier schon genannt und ich möchte nur noch ein wenig ergänzen.

Die steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge ergeben sich aus § 10 (1) Nr. 3 Bst. a S.3 EStG iVm SGB V.
Also wie @Woldemar schon sagte, Beiträge die erforderlich sind um ein Mindestversorgungsniveau zu erreichen.

Bei Beamten sind diese Beiträge regelmäßig in der Bezügestelle zunächst nicht bekannt, weshalb du von deiner PKV ein jährliches Schreiben als Nachweis über diese Beiträge erhältst.

Die Bezügestelle bildet also ein Lohnsteuerabzugsmerkmal in Höhe der Mindestvorsogepauschale, d.h. 12% des Arbeitslohns max 1.900 € bzw. 3000 € in StKl 3., § 39b (2) S.5 Nr. 3 Bst d EStG.
Sind die Beiträge bekannt nachdem du deiner Bezügestelle die Bescheinigung zuschickst können diese auch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, auch für Folgejahre.

Da du wohl zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet bist werden aber in jedem Fall im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die von deiner Krankenversicherung elektronisch an das Finanzamt übermittelten Werte berücksichtigt.

Poincare

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Danke and Woldemor und Festsetzer, so langsam wird das Bild klarer. Ich hatte bereits verstanden, was die "Bescheinigung über steuerliche Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung" ist, aber jetzt habe ich gelernt, dass das LBV nur meine Beiträge berücksichtigt, und nicht die meiner drei Kinder, was 1. erklärt, dass der Betrag, der auf der Bescheinigung eingetragen ist, so niedrig ist (er stimmt aber tatsächlich mit dem Betrag ein, der meiner Basisversorgung + Pflegeversicherung exakt entspricht), und 2. erklärt, warum es nichts ändert, da ich tatsächlich aktuell in Steuerklasse III bin, und somit zufällig monatlich genau 0,69 Euro unter der von Festsetzer erwähnten Mindesversorgungspauschale liege.

Eingetragen und auch upgedatet haben sie es immerhin, auch wenn erst mit gewissem Verzug. Das einzige, was ich nun noch nicht verstehe, ist, wieso ich entsprechende Bescheinigungen der PKV zur Vorlage beim Dienstherren überhaupt für meine Kinder bekomme, wenn diese gar nicht nützlich sind. Jetzt kann ich ruhig schlafen ;-) und wenn ich mit der nächsten Beitragserhöhung (die bestimmt kommt), über die Mindestpauschale komme, bin ich endgültig gespannt, ob sich am monatlichen Netto was ändert!

Festsetzer

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Nützlich in dem Sinne, dass sie im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können sind die Beiträge für Kinder nicht. Es sind keine Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 EStG und auch nicht auf Antrag für einen Freibetrag nach §39a EStG zu berücksichtigende Aufwendungen.
Immerhin können diese aber dann mit der Steuererklärung als "eigene Beiträge" berücksichtigt werden sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, § 10 (1) Nr. 3 S.2 EStG.

Poincare

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Nützlich in dem Sinne, dass sie im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können sind die Beiträge für Kinder nicht. Es sind keine Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 EStG und auch nicht auf Antrag für einen Freibetrag nach §39a EStG zu berücksichtigende Aufwendungen.
Immerhin können diese aber dann mit der Steuererklärung als "eigene Beiträge" berücksichtigt werden sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, § 10 (1) Nr. 3 S.2 EStG.

Ja, für die Steuererklärung bekomme ich ja dann im Nachgang die Bescheinigung über die geleisteten (Basis-)beiträge, die steuerlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Es gab aber eben explizit eine Vorabbescheinigung für die Kinder zur Vorlage beim Dienstherren bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung, die wäre ja dann völlig fehl ab Platz. Aber wahrscheinlich wird die automatisch ausgestellt, weil es in irgendeiner Konstellation doch Sinn macht (wenn das Kind ein wenig arbeitet?).

Gerda Schwäbel

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Daran sehen Sie ganz deutlich, dass Sie nicht alles glauben dürfen, was Ihnen hier erzählt wird.
Das was Festsetzer geschrieben hat gilt nach meiner Auffassung (und langjährigen Erfahrung) in den eher selteneren Fällen, dass die Kinder selbst Versicherungsnehmer sind. 

Festsetzer

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Ja irgendwie hatte ich einen Denkfehler bezügl. der KV Beiträge der Kinder, ging am Sachverhalt vorbei.  ::)
Danke an Gerda.

Soweit ich weiß können Beiträge der mitversicherten Personen auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden, vielleicht hilft ja doch ein Anruf beim LBV was mit den Beiträgen ist. Spätestens jedoch sollte alles seine Richtigkeit im Rahmen der Steuererklärung finden.

Poincare

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Sie haben natürlich Recht Frau Schwäbel, es wäre gewagt auf Basis der Anonymen Aussagen in einem Forum Entscheidungen zu treffen. Und doch hilft es mir nach und nach beim Verständnis des Sachverhaltes, da viele Aussagen mit Quellen belegt sind oder sich auch unabhängig nochmal recherchieren lassen, wenn der grundlegende Hinweis erst einmal gegeben wurde.

Hier geht es letzten Endes ja nur um ein schnelleres Netto und auch da nur um einen einigermaßen geringen Betrag. Ich danke für den Hinweis, und werde sicher spätestens bei der nächsten Beitragsanpassung dem LBV nochmal damit "auf die Pelle rücken".