Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stufenlaufzeit bei Gewährung einer Zulage
quereinsteiger91:
Hallo zusammen,
leider habe ich über die Suchfunktion keine verlässliche Antwort gefunden, weshalb ich meine Frage hier stellen möchte.
Ich stehe intern vor einem Stellenwechsel, meine aktuelle Stelle ist mit EG9a bewertet, die neue Stelle mit EG9c. Da ich die geforderte Qualifikation (AL 2) nicht erfülle, soll ich in EG9a bleiben und eine Zulage zur EG9c erhalten, bis ich in 2024 den AL 2 abgeschlossen habe, erst dann erfolgt die entsprechende Höhergruppierung.
Wie verhält sich das mit meiner aktuellen Stufenlaufzeit? Die neue Stelle trete ich zum 01.08.2022 an, ich würde sonst zum 01.02.2023 die Stufe drei erreichen. Startet die Stufenlaufzeit zum 01.08. von vorne oder bleibt diese durch die Zulage unberührt?
Danke für Antworten :)
Isie:
Deine Stufenlaufzeit läuft weiter. Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit und der dadurch entstehende Anspruch auf die Zulage haben darauf keinen Einfluss. Die Zulage wird allerdings immer auf der Basis deines Tabellenentgelts berechnet, ändert sich also bei einer Stufensteigerung.
Lars73:
Zulage wegen nicht Erfüllung Ausbildungs- und Prüfungspflicht oder vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit?
Bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit im Anschluss an die vorübergehende Übertragung wirst du so gestellt, als wäre dir die Aufgabe direkt dauerhaft übertragen worden.
Bei Ausgestaltung über Nr. 9 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung [Ausbildung- und Prüfungspflicht] Zulage ab dem 4 Monat. Nach bestandener Prüfung wird es hinsichtlich Bezahlung so gerechnet als wäre die Höhergruppierung zu dem Zeitpunkt des Beginns der Zulage erfolgt.
Organisator:
--- Zitat von: Isie am 31.05.2022 16:39 ---Deine Stufenlaufzeit läuft weiter. Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit und der dadurch entstehende Anspruch auf die Zulage haben darauf keinen Einfluss. Die Zulage wird allerdings immer auf der Basis deines Tabellenentgelts berechnet, ändert sich also bei einer Stufensteigerung.
--- End quote ---
Zwei Fragen dazu
Wenn die neue Stelle nach E9c bewertet ist, wäre der TE doch entsprechend nach E9c eingruppiert, oder gibt es eine Prüfungspflicht auch im Bereich TVöD?
und wenn die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nur vorübergehend ist, dann aber dauerhaft erfolgt, wäre der Beschäftigte doch gemäß §17 TVöD, Protokollerklärung zu Abs. 4 so gestellt, als wäre die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der (zunächst) vorübergehendenden Höhergruppierung erfolgt?
Isie:
Ja, das hat Lars73 schon ergänzt. Sobald die Höhergruppierung erfolgt, wird es aber etwas kompliziert. Aber danach war vom TE (noch) nicht gefragt.
Wenn es keine Prüfungspflicht gibt, aber der AG den VL 2 verlangt, kann er doch erst mal vorübergehend übertragen.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version