Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, die oft befristet eingestellt werden, gibt es die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ansonsten gibt es nur bei kurzfristigen Beschäftigungen, die aufgrund der Kurzfristigkeit nicht soziaversicherungspflichtig sind, eine Ausnahme von der Zusatzversorgungspflicht.
Wenn du danach nicht wieder als Tarifbeschäftigte in den öffentlichen Dienst gehst und die Wartezeit zusammen mit zusatzversicherungspflichtigen Vorbeschäftigungen nicht erfüllt hast, kannst du dir deine Beiträge auszahlen lassen, die Arbeitgeberbeiträge allerdings nicht.