Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Falsch eingruppiert ?

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Wabi Sabi:
Zum Thema "sonstiger Beschäftigter" hier ein Link auf eine Broschüre des BVA, auf welche in diesem Forum bereits mehrfach hingewiesen wurde (betrifft zwar TVöD Bund, ist aber auch für den Bereich TVöD VKA oder TV-L übertragbar):
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/190725_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Hier auch eine weitere Quelle:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-vka-822-der-sonstige-beschaeftigte_idesk_PI13994_HI10490207.html

Auszug:
"Wichtig für gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen ist insbesondere eine breite Verwendungsmöglichkeit, die den Beschäftigten ähnlich vielfältig einsatzfähig macht wie einen Beschäftigten, der über die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung verfügt."

In diesem Zusammenhang könnte auch dieser Forumsbeitrag recht interessant sein:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,116492.msg214685.html#msg214685

Zum Thema "Eingruppierung von Beschäftigten in der Informationstechnik" seien auch folgende beiden Fundstellen erwähnt. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Bereich TVöD Bund und TVöD VKA an einigen Stellen strukturell unterscheiden (was in diesem Forum in der Vergangenheit schon einmal thematisert wurde). Der Bereich TVöD VKA und TV-L hingegen sind nahezu identsich:

TVöD Bund (aktualisierte Fassung vom Januar 2022):
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2022_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf?__blob=publicationFile&v=13

TV-L:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

Beide o. g. Fundstellen geben jedoch selbstverständlich lediglich die Rechtsmeinung der "Arbeitgeberseite" wider.

WasDennNun:
Sonstiger Beschäftigter ist tariflich leicht und gleichzeitig schwer zu verargumentieren.
Vor Gericht hat man idR wenig Chancen den Status sB zu beweisen.
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/190725_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf

Ein AG, der jemanden haben will kann aber leicht den sB "anwenden", auch wenn er damit tariflich gesehen ein Eingruppierungsirrtum begeht.

Bei dir ist es offensichtlich so, dass der AG dich nicht als sB ansieht (oder mit zwei zusammengekniffenen Augen ansehen möchte), gegen diese Rechtsmeinung wirst du nur gerichtlich angehen können.


Dein Argument ist, dass die PA dir darlegen soll, warum die Tätigkeiten nur EG10 Fg1 sind (Also Tätigkeiten für die man das Studium benötigt) und warum sie nicht den Gestaltungsspielraum der FG2 haben.

Das erscheint mir bei einer Stelle als IT Systemadminstrator (was kein Bestandteil des BSC Studiums ist) relativ unmöglich.
Aber dazu müsste man die Arbeitsvorgänge kennen.
Ich tendiere eher dazu, dass die Stelle eher kein EG10Fg1 im tariflichem Sinne ist, als das sie keine EG10Fg2 ist.

Daher ist - ausgehend von den Inhalten der Studiengänge - zu prüfen, ob diese für die Ausübung der Tätigkeit zwingend erforderlich oder lediglich nützlich oder erwünscht sind. Es fallen also nur solche Tätigkeiten aus
dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik unter die Entgeltgruppe 10 (Fallgruppe 1) und höher, für die jene hochschulischen Kompetenzen erforderlich sind, die mit dem
Studium über eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1
hinaus vermittelt werden.
Die im jeweiligen Hochschulstudium vermittelten Kompetenzen können z. B. in den Modulhandbüchern zu den entsprechenden Bachelor-Studiengängen eruiert werden.

Hier weitere Literatur:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf


EDIT:
Schönes Infhaltsverzeichnis Wabi Sabi.

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