Hallo,
ich habe nach Registrierung zum Online-Antragsverfahren 2020 eine Versorgungsauskunft erhalten zur gewünschten Altersantragsgrenze 01.08.2022. Der Auskunft waren beigefügt drei Anlagen.
Anlage A fasst zusammen die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem ab 01.07.1997 geltenden Recht und kommt zu einem Ruhegehaltssatz von 46,76 v.H.
Anlage B berücksichtigte das bis 31.12.1991 geltende Recht und kommt zu einem Ruhegehaltssatz von 64,10 v.H.
Anlage C basiert auf Übergangsrecht und kommt zu einem Ruhegehaltssatz von 50,12 v.H.
In der Auskunft wird die Berechnung laut Anlage C, also 50,12 v.H., als Grundlage genommen und damit dann der "Zahlbetrag Versorgungsbezug (brutto)" errechnet.
In der Versorgungsauskunft 2020 wird darauf hingewiesen, dass "nur die derzeitige Rechts- und Erlasslage" berücksichtigt werden kann und das die "endgültige Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Diestzeiten erst beim Eintritt in den Ruhestand nach den dann geltenden Vorschriften"erfolgen kann.
Die Rechts- und Erlasslage hat sich seit 2020 nicht geändert.
Ich habe aufgrund der Auskunft 2020 im Februar 2022 einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand (mit 63 Jahren) zum 01.08.2022 gestellt. Im April 2022 erhielt ich einen Bescheid über Versorgungsbezüge ab 01.08.2022. Dieser Bescheid nahm als Grundlage die Berechnung laut der Anlage A der Auskunft 2020. Hierbei handelt es sich anscheinend um die richtige Berechnung.
Nach meiner Bitte um Klärung bat mich das LBV um Entschuldigung für die falsche Auskunft aus 2020, will aber in der Sache nichts ändern.
Das LBV warb seinerzeit für die Versorgungsauskunft u.a. mit"Planungssicherheit für die Zukunft".
Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Wie weiter vorgehen?