Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Berufsbegleitender Master und seine Auswirkung auf die Besoldung
Organisator:
--- Zitat von: Bernstein am 21.06.2022 07:54 ---Neu hinzukommende Bildungsabschlüsse haben keine Auswirkung auf das bestehende Beamtenverhältnis. Sie stellen allenfalls die Bildungsvoraussetzung für einen Laufbahnwechsel dar.
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Das möchte ich hinterfragen, da bei uns, gerade im Bereich der Architekten, nur Tarifbeschäftigte sind.
Hier wird eingruppiert, je nach Studienabschluss, sprich, ein Abschluss an einer FH kann durchaus zu einer niedrigeren EG führen, als der Masterabschluss an einer TH oder anderen Uni.
Wäre das nicht auch bei Beamten denkbar?
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Bei Tarifbeschäftigten ist man nicht nach dem Studienabschluss sondern nach den übertragenen Tätigkeiten eingruppiert, die teilweise einen bestimmten Studienabschluss voraussetzen.
Ganz grob ebenso bei Beamten, auch hier bedarf es einer veränderten Tätigkeit.
Insofern ist bei Beamten wie bei Tarifbeschäftigten ein neu hinzkommender Bildungsabschluss alleine ohne Belang.
Bernstein:
Stimmt mE nicht so ganz. Es gibt die Möglichkeit in vielen Bereichen, einen Bewerber aufgrund der geforderten, aber nicht voll umfänglichen erfüllten Voraussetzungen, eine Entgeltgruppe tiefer einzugruppieren. Was auch bei uns gemacht wird. Diese Vorgehensweise wird beispielsweise auch bei Hausmeistern so gehandhabt. Diese Verfahrensweise wird auch ausdrücklich so vom KAV vorgeschlagen.
Auch in der Entgeltordnung im Bereich der "Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen" unter Punkt 2 "Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person" ist ganz exakt diese Vorgehensweise angegeben.
Organisator:
--- Zitat von: Bernstein am 21.06.2022 09:06 ---Stimmt mE nicht so ganz. Es gibt die Möglichkeit in vielen Bereichen, einen Bewerber aufgrund der geforderten, aber nicht voll umfänglichen erfüllten Voraussetzungen, eine Entgeltgruppe tiefer einzugruppieren. Was auch bei uns gemacht wird. Diese Vorgehensweise wird beispielsweise auch bei Hausmeistern so gehandhabt. Diese Verfahrensweise wird auch ausdrücklich so vom KAV vorgeschlagen.
Auch in der Entgeltordnung im Bereich der "Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen" unter Punkt 2 "Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person" ist ganz exakt diese Vorgehensweise angegeben.
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Deswegen habe ich auch den Grundsatz beschrieben, wonach sich die Eingruppierung nach den übertragenen Tätigkeiten richtet. Dies trifft auch grundsätzlich bei Nichterfüllern der persönlichen Voraussetzungen zu, mit der von dir beschriebenen Eingruppierung eine EG niedriger.
WasDennNun:
Ein Mensch ohne wissenschaftliches Hochschulstudium kann niemals in der A13 hD anfangen, oder?
Ein Angestellter ohne Studium aber locker in die EG13 eingruppiert werden.(genaugenommen sogar ohne jeglichem Schulabschluss)
Theoretisch versteht sich.
Bernstein:
--- Zitat von: WasDennNun am 21.06.2022 09:43 ---Ein Mensch ohne wissenschaftliches Hochschulstudium kann niemals in der A13 hD anfangen, oder?
Ein Angestellter ohne Studium aber locker in die EG13 eingruppiert werden.(genaugenommen sogar ohne jeglichem Schulabschluss)
Theoretisch versteht sich.
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Ist doch schön zu wissen, dass auch mal Tarifbeschäftigte einen kleine Vorteil haben.
Jetzt aber bitte hierzu in keine Diskussion verfallen... ;D :D :)
Früher war die Hochschule in Mayen noch eine Fachhochschule. Aus dieser "alten" Zeit konnten noch Beamte mit ihrem FH-Abschluss mit Diplom und einer entsprechenden Fortbildungsqualifizierung in den Bereich des 4. Einstiegsamtes rutschen. 8)
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