Autor Thema: Zeitanteile übertragene Tätigkeiten  (Read 769 times)

timiditas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 12
Zeitanteile übertragene Tätigkeiten
« am: 21.06.2022 20:58 »
Hallo, folgender Sachverhalt:

Ingenieur EG 12 FG 2 nach Nr. 22.1 der EGO
1. Arbeitsvorgang       60 %    erfüllt besondere Leistungen und besondere Schwierigkeit und Bedeutung
2. Arbeitsvorgang       25 %    erfüllt besondere Leistungen
3. Arbeitsvorgang       15 %    erfüllt besondere Leistungen

Die Zeitanteile sind laut Stellenbeschreibung als Jahreswert zu verstehen, allerdings zeigt sich, dass der Anteil der Arbeitsvorgänge 2 und 3 doch deutlich geringer ist (summarisch ca. 10 %), weil für den Arbeitsvorgang 1 so viel anfällt, dass die beiden anderen Arbeitsvorgänge durch Ingenieure in der EG 11 erledigt und nur noch als Urlaubs- und Krankheitsvertretung durch den Stelleninhaber wahrgenommen werden. Der Stelleninhaber möchte gern eine Anpassung der übertragenen Aufgaben an die ausgeführten Tätigkeiten hinsichtlich der Zeitanteile. Der Fachvorgesetzte möchte das nicht, weil er befürchtet, dass dies eingruppierungsrelevant sein könnte, da Arbeitsvorgang 1 evtl. auch die Voraussetzung der Heraushebung des  Verantwortungsmaßes erfüllt.
Ich sehe das nicht so, weil der Stelleninhaber doch weiterhin in der FG 2 wäre, solange überhaupt niedriger bewertete Arbeitsvorgänge anfallen und sich die Eingruppierung in EG 13 hier doch nur aus EG 12 FG 1 ergeben würde. Verstehe ich das richtig?
Ist die Änderung der übertragenen Aufgaben in diesem Fall überhaupt notwendig oder nimmt es der Stelleninhaber zu genau?

SVA

  • Gast
Antw:Zeitanteile übertragene Tätigkeiten
« Antwort #1 am: 21.06.2022 21:22 »
Das erforderliche zeitliche Maß für EG 12 Fg 1 ist 50%, siehe §12 Abs. 1 Satz 4 TV-L.

timiditas

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 12
Antw:Zeitanteile übertragene Tätigkeiten
« Antwort #2 am: 21.06.2022 22:42 »
Danke, dann bin ich ja schon von einer falschen Prämisse ausgegangen und der Stelleninhaber ist ja ohnehin schon der FG 1 zuzuordnen...

Dann müsste man über das mit der Tätigkeit verbundene Maß der Verantwortung in jedem Fall nachdenken: Im Arbeitsvorgang 1 geht es um die Leitung von Projektgruppen zur Planung und Realisierung von komplexen Ingenieurbauwerken der Honorarzonen III bis IV nach HOAI. Dies beinhaltet die fachliche Weisungsbefugnis und fachliche Anleitung und Aufgabenkoordination von 9 Ingenieuren EG 11 und 1 Ingenieur EG 10, die eigene Bearbeitung besonders schwieriger Sachverhalte, Koordination der Aufgabenerledigung durch beauftragte Fremdfirmen, Terminverantwortung für die eigene Arbeit und der 10 Ingenieure, die abschließende fachliche Entscheidungsbefugnis sowie die Außenvertretung der Behörde (im Genehmigungsverfahren und bei Vertragsverhandlungen). Monetär beschränken sich die Befugnisse auf die Zeichnung der rechnerischen und sachlichen Feststellung, die Zahlungsanordnung erfolgt durch den Fachvorgesetzten.
Gehört dies schon zu einem herausgehobenen Maß der Verantwortung?