Hallo, folgender Sachverhalt:
Ingenieur EG 12 FG 2 nach Nr. 22.1 der EGO
1. Arbeitsvorgang 60 % erfüllt besondere Leistungen und besondere Schwierigkeit und Bedeutung
2. Arbeitsvorgang 25 % erfüllt besondere Leistungen
3. Arbeitsvorgang 15 % erfüllt besondere Leistungen
Die Zeitanteile sind laut Stellenbeschreibung als Jahreswert zu verstehen, allerdings zeigt sich, dass der Anteil der Arbeitsvorgänge 2 und 3 doch deutlich geringer ist (summarisch ca. 10 %), weil für den Arbeitsvorgang 1 so viel anfällt, dass die beiden anderen Arbeitsvorgänge durch Ingenieure in der EG 11 erledigt und nur noch als Urlaubs- und Krankheitsvertretung durch den Stelleninhaber wahrgenommen werden. Der Stelleninhaber möchte gern eine Anpassung der übertragenen Aufgaben an die ausgeführten Tätigkeiten hinsichtlich der Zeitanteile. Der Fachvorgesetzte möchte das nicht, weil er befürchtet, dass dies eingruppierungsrelevant sein könnte, da Arbeitsvorgang 1 evtl. auch die Voraussetzung der Heraushebung des Verantwortungsmaßes erfüllt.
Ich sehe das nicht so, weil der Stelleninhaber doch weiterhin in der FG 2 wäre, solange überhaupt niedriger bewertete Arbeitsvorgänge anfallen und sich die Eingruppierung in EG 13 hier doch nur aus EG 12 FG 1 ergeben würde. Verstehe ich das richtig?
Ist die Änderung der übertragenen Aufgaben in diesem Fall überhaupt notwendig oder nimmt es der Stelleninhaber zu genau?