Gesetzlich ist es insofern geregelt, dass man Verträge nicht einseitig ändern kann.
Spid hätte jetzt vermutlich geschrieben, dass der Beschäftigte abzumahnen sei, bei fortgesetzter Schlechtleistung noch ein weiteres Mal, und im Falle einer weiteren Schlechtleistung die Kündigung das Mittel der Wahl wäre.
Der AN ist doch nur verpflichtet eine Arbeitsleistung entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erbringen.
Insofern müsste bei der Abmahnung also eine Minderleistung unterhalb der Leistungsfähigkeit des AN nachgewiesen werden.
Wenn er also einfach schlecht ist und nicht besser kann, dann kann er nicht deswegen abgemahnt werden.
Wenn als während der Probezeit 0% Fehler gemacht wurden und nach der Probezeit plötzlich 30%, dann ginge da was.
Sonst: Dumm gelaufen, Probezeit nicht genutzt und man hat jetzt einen AV aus dem man nicht einseitig raus kommt.
Die EG kann sich nur ändern, in dem man die auszuübenden Tätigkeiten ändert.
Wenn man also diesem Menschen andere Tätigkeiten zuweist und er nicht dagegen angeht (und der PR dieser Änderung der auszuübenden Tätigkeiten zustimmt), dann ergibt sich eine andere EG.
Wenn es sich gegen diese Änderung angeht, dann sieht es schlecht aus.
Normalerweise würde man solchen Minderleistenden natürlich im Gespräch klar machen: entweder Runtergruppierung oder Versetzung zu einem Dienstort hinterm Mond.