Autor Thema: Herunterstufung TV-L  (Read 1712 times)

AndreasHL

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Herunterstufung TV-L
« am: 22.06.2022 08:10 »
Hallo,

jemand wurde als Sachbearbeiter:in eingestellt, EG6. Probezeit 6 Monate wurde bestanden, insgesamt jetzt 18 Monate beschäftigt.

Aus Gründen, die zu schildern hier den Rahmen sprengen würden, also einfach gesagt aus Unfähigkeit des Dienstvorgesetzten, ist man allmählich aufgewacht und hat festgestellt, dass dieser Mensch nur zu ca. 70 % fehlerfrei arbeitet, die restlichen 30 % sind falsche Bescheide, falsche Auskünfte am Telefon. Eine Unterschriftsbefugnis wurde daher bisher verweigert.

Der Arbeitgeber beabsichtigt nun, eine Herabstufung von EG 6 auf EG 5 vorzunehmen.

Wo wäre das gesetzlich geregelt? Ich habe nur etwas über die Entgeltstufen gefunden.

Viele Grüße

Andreas

Pukki

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Antw:Herunterstufung TV-L
« Antwort #1 am: 22.06.2022 08:28 »
Gesetzlich wäre da gar nichts geregelt, sondern tarifvertraglich. Die Eingruppierung richtet sich nach §12 (in Ausnahmefällen auch §13) TV-L, und da heißt es:

Zitat
Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). (...)

In der EGO habe ich die Begriffe "Schlechtleistung" oder "Minderleistung" nicht gefunden. Insofern dürfte es für eine Herabgruppierung aus Gründen der erbrachten Leistung keine Grundlage geben.

Spid hätte jetzt vermutlich geschrieben, dass der Beschäftigte abzumahnen sei, bei fortgesetzter Schlechtleistung noch ein weiteres Mal, und im Falle einer weiteren Schlechtleistung die Kündigung das Mittel der Wahl wäre.

Organisator

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Antw:Herunterstufung TV-L
« Antwort #2 am: 22.06.2022 08:43 »
Spid hätte jetzt vermutlich geschrieben, dass der Beschäftigte abzumahnen sei, bei fortgesetzter Schlechtleistung noch ein weiteres Mal, und im Falle einer weiteren Schlechtleistung die Kündigung das Mittel der Wahl wäre.

So siehts aus, zumal eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung entweder der Zustimmung des Mitarbeiters oder einer Änderungskündigung bedarf. Dann kann man den Schlechtleister auch gleich ganz kündigen.

WasDennNun

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Antw:Herunterstufung TV-L
« Antwort #3 am: 22.06.2022 08:56 »
Gesetzlich ist es insofern geregelt, dass man Verträge nicht einseitig ändern kann.

Spid hätte jetzt vermutlich geschrieben, dass der Beschäftigte abzumahnen sei, bei fortgesetzter Schlechtleistung noch ein weiteres Mal, und im Falle einer weiteren Schlechtleistung die Kündigung das Mittel der Wahl wäre.
Der AN ist doch nur verpflichtet eine Arbeitsleistung entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erbringen.
Insofern müsste bei der Abmahnung also eine Minderleistung unterhalb der Leistungsfähigkeit des AN nachgewiesen werden.
Wenn er also einfach schlecht ist und nicht besser kann, dann kann er nicht deswegen abgemahnt werden.
Wenn als während der Probezeit 0% Fehler gemacht wurden und nach der Probezeit plötzlich 30%, dann ginge da was.
Sonst: Dumm  gelaufen, Probezeit nicht genutzt und man hat jetzt einen AV aus dem man nicht einseitig raus kommt.

Die EG kann sich nur ändern, in dem man die auszuübenden Tätigkeiten ändert.
Wenn man also diesem Menschen andere Tätigkeiten zuweist und er nicht dagegen angeht (und der PR dieser Änderung der auszuübenden Tätigkeiten zustimmt), dann ergibt sich eine andere EG.

Wenn es sich gegen diese Änderung angeht, dann sieht es schlecht aus.

Normalerweise würde man solchen Minderleistenden natürlich im Gespräch klar machen: entweder Runtergruppierung oder Versetzung zu einem Dienstort hinterm Mond.