Hallo Dortu,
wenn man sich den Entwurf durchliest fällt auf, dass erst einmal anerkannt wird, dass bei kinderreichen Beamten nachgesteuert werden muss. Erstmals gibt es hier ein Eingeständnis, wenn auch smart umschrieben, dass verfassungswidrig besoldet wurde.
Grundgedanke des Entwurfes ist, wie bei anderen Besoldungsgesetzgebern auch, das pure fiskalpolitische Ziele verfolgt werden. Der weite Gestaltungsspielraum wird auch hier überreizt.
In der Begründung (Allgemeiner Teil II) erfolgt zunächst eine rein mathematische Betrachtungsweise um die Vorgaben des BVerfG zu entsprechen. Es ist nicht erkennbar, dass eine Sachverhaltsermittlung, wie vom BVerfG gefordert, vorab erfolgt ist und im Ergebnis sachgerecht im Entwurf berücksichtigt wurde.
Erst auf Seite 29 wird im Rahmen der 2 Prüfstufe kurz auf den Haushalt eingegangen.So steht dort geschrieben:
Bei der Frage möglicher Besoldungsanpassungen zur Einhaltung des zweiten Parameters ist zudem die Situation des Haushalts im Land Brandenburg zu berücksichtigen. Der Haushalt 2022 ist wegen der Corona-bedingten Ausgaben einer der höchsten in Brandenburg seit 1990. Hierfür wurden 573 Millionen Euro aus der Rücklage des Landes entnommen und 176 Millionen Euro neue Schulden aufgenommen. In der Finanzplanung mit Stand Februar 2022 bestehen für den Doppelhaushalt 2023/2024 Deckungslücken in Höhe von 1,05 Milliarden Euro im Jahr 2023 und knapp 730 Millionen Euro im Jahr 2024. Auch die Haushaltssituation des Landes spricht somit dafür, dass die Nichteinhaltung des Nominallohnindexes hinzunehmen ist.
Im Klartext: Im Entwurf ist man nicht einmal ansatzweise darauf eingegangen, dass alternativ zum Familiensonderzuschlag, auch die Anhebung der Grundbesoldung durchaus geeignet ist, die verfassungswidrige Alimentation in Brandenburg zu heilen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz wäre es geboten gewesen zu begründen, warum man eben nicht die Grundbesoldung anhebt.
Das man sich der reinen Mathematik zur Besoldungsfestsetzung bedient zeugt auch davon, dass man in Brandenburg zur Festsetzung der Bezüge an der untersten Grenze operiert und darüber hinaus nicht gewillt ist, den Ermessenspielraum unter Beachtung des § 33 Abs.5 GG so berücksichtigt, dass von vornherein eine verfassungswidrige Besoldung ausgeschlossen ist.
Aus meiner Sicht liegt hier klarer Verstoß gegen das Prozeduralisierungsgebot vor. Der Entwurf dient schlussendlich nur der Haushaltskonsolidierung wie in den Jahren zuvor.
Auch das systeminterne Abstandsgebot wird verletzt, da der bedarfsorientierte Familiensonderzuschlag nur bis Besoldungsgruppe A10 Stufe 3 gewährt wird.
Das ist meine Meinung zum Gesetzentwurf in Brandenburg.
Beste Grüße