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Wie hoch Urlaubsanspruch in Probezeit?

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Fragmon:
Ich denke auch, dass man einen Anspruch hat und es keine gesetzliche Grundlage gibt, diesen Anspruch (Zwölfteln) zu verwehren. Ich könnte mir einzig vorstellen, dass man dies mit allg. dienstlichen Belangen begründen kann, da die Probezeit zur Erprobung genutzt werden soll.

In der ersten Jahreshälfte hat man theoretisch 6 Monate Wartezeit nach BUrlG, aber durch das zwölfteln erhält man nach TV-L bereits pro Monat einen Anspruch. Erst in der zweiten Jahreshälfte wird im BUrlG gezwölftelt.

--> Man hat immer mindestens einen anteiligen Urlaubsanspruch.

Bernstein:
Irrtum meinerseits. Anspruch und Anrecht erwirbt man. Leider wird oftmals unter Angabe fadenscheiniger Gründe daran gehindert diesen zu nehmen.

WasDennNun:

--- Zitat von: Fragmon am 24.06.2022 08:15 ---In der ersten Jahreshälfte hat man theoretisch 6 Monate Wartezeit nach BUrlG, aber durch das zwölfteln erhält man nach TV-L bereits pro Monat einen Anspruch. Erst in der zweiten Jahreshälfte wird im BUrlG gezwölftelt.

--- End quote ---
Ich bin mir nicht sicher, aber nach BUrlG hat man doch in der ersten Jahreshälfte keinen Anspruch auf Teilurlaub nach §5 1a) oder?

--- Zitat -----> Man hat immer mindestens einen anteiligen Urlaubsanspruch.

--- End quote ---
wegen Tarif aber nicht wegen BUrlG, oder?

Fragmon:
Genau Zwölftelungsanspruch tariflich immer, gesetzlich nur in der zweiten Jahreshälfte.

ElBarto:
Also wenn ich nach unserer Institution gehe, dann gibt es in der Probezeit keinen Urlaubsanspruch im Sinne von Anspruch Urlaub zu nehmen. Das ist aber grundsätzlich nicht richtig. Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen muss einem der AG den Urlaub gewähren.

Mit der vermeintlichen Länge es Urlaubs könnte es aber knapp werden wenn man den tatsächlich zustehenden  Urlaub berücksichtigt.
Man kann im Ausnahmefall mit den Vorgesetzten einzelne Tage nehmen, vielleicht auch mal eine Woche.

Sinn einer Probezeit ist aber das sich AN und AG kennenlernen und beide sehen können ob das Arbeitsverhältnis so passt oder nicht. Darum auch nur eine kurze Kündigungsfrist.

Im Zweifelsfall heißt es nach 4 Wochen schon "Tschüss, das wird nichts!" und was ist dann mit den bereits genommen Urlaub der sonst für 6 Monate zustünde?

Also wenn der AG da mitmacht, ok. Ich persönlich sehe keinen Sinn dahinter großzügig Urlaub in der Probezeit zu nehmen/gewähren.

Die 12tel-Regel ist für die Berechnung des Urlaubsanspruchs soweit verwendbar, dass der Tarifliche Jahresurlaub durch 12 der Anzahl an Urlaubstagen entspricht die man für 1 vollen Monat der Betriebszugehörigkeit erlangt. Nach 3 Monaten Probezeit bei 30 Tagen Jahresurlaub wären das 2,5 Tage * 3 Monate= 7,5 Tage Urlaub
Endet das Arbeitsverhältnis aber vor Ablauf der Probezeit und nach dem 30.06. eine Jahres dann hätte man Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5 Tage-Woche und 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche.

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