Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[BE] Besoldungsrunde 2021-2023 Berlin

<< < (2/5) > >>

Bastel:

--- Zitat von: lotsch am 21.10.2022 09:51 ---Vielen Dank für die Arbeit, die sicher allen Beamten zu Gute kommen wird.

--- End quote ---

Kann mich dem nur anschließen. War sehr interessant zu lesen.

Fragmon:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 20.10.2022 23:27 ---Und PS. Es dürfte interessant werden, ob das Bundesverfassungsgericht zukünftig der Bitte des Klägers nachkommt,   insbesondere den Entscheidungszeitraum zu erweitern (vgl. S. 31 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Stellungnahme_BVerfG_220110_anonymisiert.pdf). Denn offensichtlich liegt hier wie schon 2021 eine weitere wissentliche und willentliche Missachtung der zwingend zu beachtenden Direktiven des Bundesverfassungsgerichts mit der Folge vor, dass die vom Land Berlin gewährte Alimentation fortgesetzt verfassungswidrig ist. Insbesondere die dort ab der S. 33 erfolgten Darlegungen zur Frage einer Vollstreckungsanordnung dürften hier den einen oder die andere interessieren, denke ich.

--- End quote ---

Ich finde es kritisch, ein Gutachten nur auf eigene Aufsätze zu beschränken. Das wäre genauso wie, wenn man sich im wissenschaftlichen Kontext nur selbst zitiert, um seine These zu untermauern. Es wäre sinnvoll, auch andere Meinungen aufzunehmen.

SwenTanortsch:
@ Fragmon
Dazu müsste es die anderen Meinungen begründet geben... Auch liegt hier kein Gutachten vor, wie Du fälschlich vermutest, sondern eine Stellungnahme in einem konkreten Normenkontrollverfahren. Und solche Stellungnahmen sollte man nicht mit wissenschaftlichen Texten verwechseln, da sie bekanntlich die Interessen der Klienten vertreten und entsprechend von der Textgattung her einen ganz anderen Anspruch erfüllen müssen als ein zur Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift vorgesehener Text. Ich kenne bislang keine Stellungnahme in einem Gerichtsverfahren, in der der oder die Verfasser die Arbeit der Gegenseite machten - und ich befürchte, eine Rechtsvertretung, die so vorginge, sollte nicht zu lange zu viele Klienten vertreten, da diese dann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht mehr den Weg in eine solche Kanzlei finden würden. Oder würdest Du Dir einen Anwalt suchen, der in freundlicher Abwägung der Ansichten von Klägern und Beklagten ein Gericht vom Gegenteil dessen überzeugen wollte, was Du mit Deiner Klage erreichen möchtest? Kläger und Beklagte vertreten vor Gericht ihre Interessen - entsprechend sind ihre Stellungnahmen zu lesen und zu verstehen.

Und wenn ich mir darüber hinaus die 262 Fußnoten der maßgeblich der Stellungnahme im konkreten Normenkontrollverfahren zugrunde liegenden Untersuchung anschaue, auf die in Anlage 1 auf der S. 2 in der Stellungnahme verwiesen wird (und auf die ich in meinem gestrigen Beitrag mit Verlinkung hingeweisen habe; https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/01/Untersuchung-von-BerlBVAnpG-2021-24.01.21.pdf), dann entdecke ich dort neben der m.E. doch recht umfassenden Rezeption der zugrundezulegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der zu beachtenden gesetzlichen und rechtlichen Regelungen in Berlin auch eine recht große Anzahl an statistischem Material sowie nicht zuletzt die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Beiträge von:

Martin Stuttmann (Fn. 7)
Reinhard Rieger (Fn. 11)
Isabel Schübel-Pfister (Fn. 12)
Michael Deja (Fn. 13)
Christoph Degenhardt (Fn. 15)
Reinhold Bocklet (Fn. 16)
Arne Pilniok (Fn. 20)
Gisela Färber (Fn. 20)
Monika Böhm (Fn. 32)
Hannah Alter (Fn. 73)
Elke Zimmer (Fn. 73)
Hans Herbert Krieg (Fn. 73)
Hannah Köhler (Fn. 74)
Sandra Klemt, Ralf Droßard (Fn. 75)
Petra Wohnus (Fn. 77)
Kathleen Driefert (Fn. 77)
Hartmut Görgens (Fn. 79 und 80)
Karl Brenke (Fn. 100)
usw. usf. - ich höre nun mal mit der Aufzählung bei der Fn. 100 auf. Es kann ja jeder selbst weiterscrollen. Damit dürfte die Untersuchung den Anspruch erfüllen - oder das zumindest versuchen -, den Du an eine akademische Arbeit stellst.

Darüber hinaus finden sich in den Verweisen auf eigene Veröffentlichungen, wie sie in Anlage 3 (S. 8 der Stellungnahme; https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/07/Zum-Besoldungsniveau-der-Berliner-Landesbeamten.pdf ), Anlage 4 (S. 29; ein ZBR-Beitrag mit 99 Fußnoten) und Anlage 7 (S. 34, ein DÖV-Beitrag mit 167 Fußnoten) genannt werden, jeweils recht umfassend weitere Literaturstellen, da sich auch jene Veröffentlichungen in den doch jeweils nicht ganz wenigen Fußnoten, die sich dort jeweils finden, recht umfassend auf Veröffentlichungen maßgeblicher Autoren beziehen, wenn ich das nicht falsch sehe.

Ich kann Dir nur zustimmen, ich finde Beiträge, die sich nur auf eigene Sichtweisen beschränken, ebenso wie Du problematisch. Auch finde ich es bspw. ebenso problematisch, wenn man Behauptungen aufstellt, die nur einen recht kleinen Ausschnitt der Realität zur Kenntnis nehmen. Was ich nicht problematisch finde, ist, wenn man Texte erst einmal gründlich liest, bevor man sich über sie äußert.

lotsch:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 21.10.2022 15:39 ---@ Fragmon
Dazu müsste es die anderen Meinungen begründet geben... Auch liegt hier kein Gutachten vor, wie Du fälschlich vermutest, sondern eine Stellungnahme in einem konkreten Normenkontrollverfahren. Und solche Stellungnahmen sollte man nicht mit wissenschaftlichen Texten verwechseln, da sie bekanntlich die Interessen der Klienten vertreten und entsprechend von der Textgattung her einen ganz anderen Anspruch erfüllen müssen als ein zur Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift vorgesehener Text. Ich kenne bislang keine Stellungnahme in einem Gerichtsverfahren, in der der oder die Verfasser die Arbeit der Gegenseite machten - und ich befürchte, eine Rechtsvertretung, die so vorginge, sollte nicht zu lange zu viele Klienten vertreten, da diese dann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht mehr den Weg in eine solche Kanzlei finden würden. Oder würdest Du Dir einen Anwalt suchen, der in freundlicher Abwägung der Ansichten von Klägern und Beklagten ein Gericht vom Gegenteil dessen überzeugen wollte, was Du mit Deiner Klage erreichen möchtest? Kläger und Beklagte vertreten vor Gericht ihre Interessen - entsprechend sind ihre Stellungnahmen zu lesen und zu verstehen.

Und wenn ich mir darüber hinaus die 262 Fußnoten der maßgeblich der Stellungnahme im konkreten Normenkontrollverfahren zugrunde liegenden Untersuchung anschaue, auf die in Anlage 1 auf der S. 2 in der Stellungnahme verwiesen wird (und auf die ich in meinem gestrigen Beitrag mit Verlinkung hingeweisen habe; https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/01/Untersuchung-von-BerlBVAnpG-2021-24.01.21.pdf), dann entdecke ich dort neben der m.E. doch recht umfassenden Rezeption der zugrundezulegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der zu beachtenden gesetzlichen und rechtlichen Regelungen in Berlin auch eine recht große Anzahl an statistischem Material sowie nicht zuletzt die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Beiträge von:

Martin Stuttmann (Fn. 7)
Reinhard Rieger (Fn. 11)
Isabel Schübel-Pfister (Fn. 12)
Michael Deja (Fn. 13)
Christoph Degenhardt (Fn. 15)
Reinhold Bocklet (Fn. 16)
Arne Pilniok (Fn. 20)
Gisela Färber (Fn. 20)
Monika Böhm (Fn. 32)
Hannah Alter (Fn. 73)
Elke Zimmer (Fn. 73)
Hans Herbert Krieg (Fn. 73)
Hannah Köhler (Fn. 74)
Sandra Klemt, Ralf Droßard (Fn. 75)
Petra Wohnus (Fn. 77)
Kathleen Driefert (Fn. 77)
Hartmut Görgens (Fn. 79 und 80)
Karl Brenke (Fn. 100)
usw. usf. - ich höre nun mal mit der Aufzählung bei der Fn. 100 auf. Es kann ja jeder selbst weiterscrollen. Damit dürfte die Untersuchung den Anspruch erfüllen - oder das zumindest versuchen -, den Du an eine akademische Arbeit stellst.

Darüber hinaus finden sich in den Verweisen auf eigene Veröffentlichungen, wie sie in Anlage 3 (S. 8 der Stellungnahme; https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/07/Zum-Besoldungsniveau-der-Berliner-Landesbeamten.pdf ), Anlage 4 (S. 29; ein ZBR-Beitrag mit 99 Fußnoten) und Anlage 7 (S. 34, ein DÖV-Beitrag mit 167 Fußnoten) genannt werden, jeweils recht umfassend weitere Literaturstellen, da sich auch jene Veröffentlichungen in den doch jeweils nicht ganz wenigen Fußnoten, die sich dort jeweils finden, recht umfassend auf Veröffentlichungen maßgeblicher Autoren beziehen, wenn ich das nicht falsch sehe.

Ich kann Dir nur zustimmen, ich finde Beiträge, die sich nur auf eigene Sichtweisen beschränken, ebenso wie Du problematisch. Auch finde ich es bspw. ebenso problematisch, wenn man Behauptungen aufstellt, die nur einen recht kleinen Ausschnitt der Realität zur Kenntnis nehmen. Was ich nicht problematisch finde, ist, wenn man Texte erst einmal gründlich liest, bevor man sich über sie äußert.

--- End quote ---

Meinst du nicht, dass bei den Regelbedarfen die Hinzuverdienstregeln mit beachtet werden müssten? Diese Sätze sollen mit Einführung des Bürgergelds noch erhöht werden.

Wie viel Geld darf ich als Hartz 4 Empfänger dazuverdienen?

Damit nichts vom Einkommen auf den Hartz IV Bezug angerechnet wird, dürfen max. 100 € zuverdient werden. Bei Einkommen zwischen 100 und 1.000 € sind zusätzlich 20% anrechnungsfrei, liegt es zwischen 1.000 und 1.200 € sind 10% anrechnungsfrei. Lebt ein minderjähriges Kind im Haushalt erhöht sich dieser Betrag von 1.200 auf 1.500 €.

SwenTanortsch:
Das Bundesverfassungsgericht hat sie in seiner aktuellen Entscheidung nicht berücksichtigt, weshalb sie - denke ich - entsprechend ebenso zu betrachten sind. Die gerade genannten Beiträge orientieren sich - sofern ich das nicht falsch sehe - konsequent an der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, um so die jeweiligen Besoldungsgesetze in den Blick zu nehmen.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version