Es ist strittig, ob die Zeit eines Beschäftigungsverbots angerechnet wird. Die herrschende Meinung scheint zu sein, dass sie genauso wie die Mutterschutzfrist angerechnet wird. Eine ausdrückliche tarifliche Regelung gibt es aber nur für die Mutterschutzfrist. Der Berliner Senat hat vor kurzem entschieden, dass Zeiten eines Beschäftigungsverbots nicht anzurechnen sind, sondern die Stufenlaufzeit anzuhalten ist. Die GEW hat sich dazu dahingehend geäußert, dass das eine unzulässige Diskriminierung ist. Das betraf zwar den TV-L, aber die Regelungen zur Stufenlaufzeit sind identisch mit dem TVöD.