Autor Thema: TVöD: § 17 Abs. 4 - Gilt das auch bei einem Arbeitgeberwechsel?  (Read 1610 times)

Moinsen

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Hi,

bin derzeit in der EG 7 Stufe 1 beschäftigt (11 Monate). Nun wechsel ich den Arbeitgeber und bekomme EG 8. Ich bin der Auffassung, dass ich nach § 17 Abs. 4 ich die Stufe 2 erhalten müsste.

Der Arbeitgeber behauptet jedoch, es gebe einen Zusatz, dass dieser Paragraph nur gelte, wenn man die EG beim gleichen Arbeitgeber wechselt. § 17 Abs. 4 gilt nicht, wenn man den Arbeitgeber wechselt. Er möchte mich somit in Stufe 1 einstufen.

Ist das korrekt?

Weitere Frage. Der Arbeitgeber möchte die Berufserfahrung von meinem alten Arbeitgeber (auch öffentlich) nicht für die Stufe anerkennen. Er möchte somit hier bei "0" beginnen. Steht irgendwo im Gesetz, dass er dies tun muss bei einem Arbeitgeberwechsel?

SVA

  • Gast
Hi,

bin derzeit in der EG 7 Stufe 1 beschäftigt (11 Monate). Nun wechsel ich den Arbeitgeber und bekomme EG 8. Ich bin der Auffassung, dass ich nach § 17 Abs. 4 ich die Stufe 2 erhalten müsste.

Der Arbeitgeber behauptet jedoch, es gebe einen Zusatz, dass dieser Paragraph nur gelte, wenn man die EG beim gleichen Arbeitgeber wechselt. § 17 Abs. 4 gilt nicht, wenn man den Arbeitgeber wechselt. Er möchte mich somit in Stufe 1 einstufen.

Ist das korrekt?

Ja.

Zitat
Weitere Frage. Der Arbeitgeber möchte die Berufserfahrung von meinem alten Arbeitgeber (auch öffentlich) nicht für die Stufe anerkennen. Er möchte somit hier bei "0" beginnen. Steht irgendwo im Gesetz, dass er dies tun muss bei einem Arbeitgeberwechsel?

Nein.

Moinsen

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3


Zitat
Weitere Frage. Der Arbeitgeber möchte die Berufserfahrung von meinem alten Arbeitgeber (auch öffentlich) nicht für die Stufe anerkennen. Er möchte somit hier bei "0" beginnen. Steht irgendwo im Gesetz, dass er dies tun muss bei einem Arbeitgeberwechsel?

Nein.
[/quote]

Danke für die Antwort. Kannst du mir die Gesetztesgrundlage nennen?
Da ich dann in 1 Monat, 12 Monate in Stufe 1 war und der Arbeitgeber das anerkennen muss, sollte ich dann die Stufe 2 in EG 8 erhalten?

SVA

  • Gast
Es gibt keine und somit keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber.

Sjuda

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 96
§ 16 Abs. 2 TVöD.

Einstellung erfolgt grundsätzlich in Stufe 1, es sei denn, es liegt einschlägige Berufserfahrung vor. Deine bisherige Tätigkeit in der EG 7 wird im Hinblick auf die neue Tätigkeit in der EG 8 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine einschlägige Berufserfahrung darstellen, auch schon deshalb, weil die Tätigkeit noch kein ganzes Jahr ausgeübt wurde.

Da kein Anspruch besteht, bist du auf die Bereitschaft des neuen AG angewiesen, dir entgegenzukommen.

Moinsen

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Alles klar, Danke für die Antworten

Isie

  • Gast
SVA und Sjuda haben recht. § 17 Abs. 4 gilt nur für Höhergruppierungen. Eine Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber ist keine Höhergruppierung. Ein Anspruch besteht also nicht. Du kannst aber versuchen, die Stufe 2 zu verhandeln. Wenn dein neuer Arbeitgeber dich unbedingt haben will, ist er vielleicht bereit, deine bisherige Berufserfahrung als förderliche Berufserfahrung zu berücksichtigen.

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 681
Weitere Frage. Der Arbeitgeber möchte die Berufserfahrung von meinem alten Arbeitgeber (auch öffentlich) nicht für die Stufe anerkennen. Er möchte somit hier bei "0" beginnen. Steht irgendwo im Gesetz, dass er dies tun muss bei einem Arbeitgeberwechsel?

Danke für die Antwort. Kannst du mir die Gesetztesgrundlage nennen?
Da ich dann in 1 Monat, 12 Monate in Stufe 1 war und der Arbeitgeber das anerkennen muss, sollte ich dann die Stufe 2 in EG 8 erhalten?

Es handelt sich um keine Höhergruppierung sondern Neueinstellung und somit greift §12 und § 16 statt §17 TVöD.

Tätigkeiten der E7 sind nicht gleichwertig und somit keine einschlägige Berufserfahrung. Du kannst vor Vertragsunterzeichnung nur förderliche Zeiten §16 2S.3 oder eine Stufenübernahme §16 2a gelten machen. Das sind aber KANN Vorschriften und sind zwingend vor Vertragsunterzeichnung zu fixieren.