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TVöD: § 17 Abs. 4 - Gilt das auch bei einem Arbeitgeberwechsel?
Moinsen:
Hi,
bin derzeit in der EG 7 Stufe 1 beschäftigt (11 Monate). Nun wechsel ich den Arbeitgeber und bekomme EG 8. Ich bin der Auffassung, dass ich nach § 17 Abs. 4 ich die Stufe 2 erhalten müsste.
Der Arbeitgeber behauptet jedoch, es gebe einen Zusatz, dass dieser Paragraph nur gelte, wenn man die EG beim gleichen Arbeitgeber wechselt. § 17 Abs. 4 gilt nicht, wenn man den Arbeitgeber wechselt. Er möchte mich somit in Stufe 1 einstufen.
Ist das korrekt?
Weitere Frage. Der Arbeitgeber möchte die Berufserfahrung von meinem alten Arbeitgeber (auch öffentlich) nicht für die Stufe anerkennen. Er möchte somit hier bei "0" beginnen. Steht irgendwo im Gesetz, dass er dies tun muss bei einem Arbeitgeberwechsel?
SVA:
--- Zitat von: Moinsen am 06.07.2022 10:04 ---Hi,
bin derzeit in der EG 7 Stufe 1 beschäftigt (11 Monate). Nun wechsel ich den Arbeitgeber und bekomme EG 8. Ich bin der Auffassung, dass ich nach § 17 Abs. 4 ich die Stufe 2 erhalten müsste.
Der Arbeitgeber behauptet jedoch, es gebe einen Zusatz, dass dieser Paragraph nur gelte, wenn man die EG beim gleichen Arbeitgeber wechselt. § 17 Abs. 4 gilt nicht, wenn man den Arbeitgeber wechselt. Er möchte mich somit in Stufe 1 einstufen.
Ist das korrekt?
--- End quote ---
Ja.
--- Zitat ---Weitere Frage. Der Arbeitgeber möchte die Berufserfahrung von meinem alten Arbeitgeber (auch öffentlich) nicht für die Stufe anerkennen. Er möchte somit hier bei "0" beginnen. Steht irgendwo im Gesetz, dass er dies tun muss bei einem Arbeitgeberwechsel?
--- End quote ---
Nein.
Moinsen:
--- Zitat ---Weitere Frage. Der Arbeitgeber möchte die Berufserfahrung von meinem alten Arbeitgeber (auch öffentlich) nicht für die Stufe anerkennen. Er möchte somit hier bei "0" beginnen. Steht irgendwo im Gesetz, dass er dies tun muss bei einem Arbeitgeberwechsel?
--- End quote ---
Nein.
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Danke für die Antwort. Kannst du mir die Gesetztesgrundlage nennen?
Da ich dann in 1 Monat, 12 Monate in Stufe 1 war und der Arbeitgeber das anerkennen muss, sollte ich dann die Stufe 2 in EG 8 erhalten?
SVA:
Es gibt keine und somit keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Sjuda:
§ 16 Abs. 2 TVöD.
Einstellung erfolgt grundsätzlich in Stufe 1, es sei denn, es liegt einschlägige Berufserfahrung vor. Deine bisherige Tätigkeit in der EG 7 wird im Hinblick auf die neue Tätigkeit in der EG 8 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine einschlägige Berufserfahrung darstellen, auch schon deshalb, weil die Tätigkeit noch kein ganzes Jahr ausgeübt wurde.
Da kein Anspruch besteht, bist du auf die Bereitschaft des neuen AG angewiesen, dir entgegenzukommen.
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