Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
TVöD: § 17 Abs. 4 - Gilt das auch bei einem Arbeitgeberwechsel?
Moinsen:
Alles klar, Danke für die Antworten
Isie:
SVA und Sjuda haben recht. § 17 Abs. 4 gilt nur für Höhergruppierungen. Eine Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber ist keine Höhergruppierung. Ein Anspruch besteht also nicht. Du kannst aber versuchen, die Stufe 2 zu verhandeln. Wenn dein neuer Arbeitgeber dich unbedingt haben will, ist er vielleicht bereit, deine bisherige Berufserfahrung als förderliche Berufserfahrung zu berücksichtigen.
Fragmon:
--- Zitat von: Moinsen am 06.07.2022 10:11 ---Weitere Frage. Der Arbeitgeber möchte die Berufserfahrung von meinem alten Arbeitgeber (auch öffentlich) nicht für die Stufe anerkennen. Er möchte somit hier bei "0" beginnen. Steht irgendwo im Gesetz, dass er dies tun muss bei einem Arbeitgeberwechsel?
Danke für die Antwort. Kannst du mir die Gesetztesgrundlage nennen?
Da ich dann in 1 Monat, 12 Monate in Stufe 1 war und der Arbeitgeber das anerkennen muss, sollte ich dann die Stufe 2 in EG 8 erhalten?
--- End quote ---
Es handelt sich um keine Höhergruppierung sondern Neueinstellung und somit greift §12 und § 16 statt §17 TVöD.
Tätigkeiten der E7 sind nicht gleichwertig und somit keine einschlägige Berufserfahrung. Du kannst vor Vertragsunterzeichnung nur förderliche Zeiten §16 2S.3 oder eine Stufenübernahme §16 2a gelten machen. Das sind aber KANN Vorschriften und sind zwingend vor Vertragsunterzeichnung zu fixieren.
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