§ 9 […]
(3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
Erläuterung: Die Vorschrift bewirkt, dass mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes erlischt. Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis erlischt mit der Ernennung kraft Gesetzes, ohne dass es einer Kündigung (§§ 620 ff. BGB, § 34 TVöD) oder eines Auflösungsvertrages (§ 311 Abs. 1 BGB, § 33 Abs. 1 lit. b TVöD) bedarf. Sinn und Zweck der Regelung ist es, mehrere Beschäftigungsverhältnisse zu dem gleichen Dienstherrn/Arbeitgeber zu vermeiden.