Autor Thema: Berücksichtigung von Zulagen bei Eingruppierung  (Read 1634 times)

HelgaB

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Hallo,

ich frage mich ob Zulagen bei der Eingruppierung berücksichtigt werden oder nicht.

Es scheint ja nach §17 Absatz 4 geregelt zu sein das man nach einer Höhergruppierung nicht weniger verdienen darf.
In meinem Fall wäre das aber durch eine Zulage die wegfällt tatsächlich so und ich frage mich ob diese Zulage bei der Bestimmung der Stufe berücksichtigt wird.

Ich bin aktuell in der E6 4 und erhalte eine Zulage zur E8.
Jetzt wechsel ich die Stelle (selber Arbeitgeber) und erhalte danach eine E8.

Man sagt mir nun aber das ich (nach der Einarbeitung) in E8 3 eingestuft werde. Das wäre auch vollkommen Ok von der E6 4 (E6 4 zu E7 4 zu E8 3).
Damit würde ich aber nach der Höhergruppierung weniger verdienen als jetzt wo ich nach E8 4 bezahlt werde.

Hat jemand damit Erfahrungen gemacht und kann mir sagen ob das so korrekt ist?


Vielen Dank im Voraus!

Fragmon

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Antw:Berücksichtigung von Zulagen bei Eingruppierung
« Antwort #1 am: 07.07.2022 13:50 »
Warum wirst du nach E8 4 bezahlt? Die Zulage richtet sich danach, in welche Entgeltgruppe (und Stufe) bei dauerhafter Übertragung eingruppiert wirst.

WasDennNun

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Antw:Berücksichtigung von Zulagen bei Eingruppierung
« Antwort #2 am: 07.07.2022 13:55 »

Es scheint ja nach §17 Absatz 4 geregelt zu sein das man nach einer Höhergruppierung nicht weniger verdienen darf.
Nö, das steht da nicht.
Da steht das sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten.
von jsz,zulage etc. ist da nicht die Rede

HelgaB

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Antw:Berücksichtigung von Zulagen bei Eingruppierung
« Antwort #3 am: 07.07.2022 14:43 »
Es handelt sich um eine persönliche Zulage die dem Unterschiedsbetrag zwischen E6 und E8 entspricht.

Wie schon gesagt, explizit erwähnt werden Zulagen im oben genannten Paragrafen nicht. Meine Frage wäre ob es eine Regelung gibt angibt wie mit Zulagen umgegangen wird.


Danke im Voraus

Fragmon

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Antw:Berücksichtigung von Zulagen bei Eingruppierung
« Antwort #4 am: 07.07.2022 15:17 »
Es handelt sich um eine persönliche Zulage die dem Unterschiedsbetrag zwischen E6 und E8 entspricht.

Wie schon gesagt, explizit erwähnt werden Zulagen im oben genannten Paragrafen nicht. Meine Frage wäre ob es eine Regelung gibt angibt wie mit Zulagen umgegangen wird.


Danke im Voraus

Hintergrund:
Eingruppierung bei dauerhafter Übertragung (§ 12 TV-L)
Zulage bei befristeter Übertragung (§ 14 TV-L)

Zunächst wurde dir die Aufgabe befristet übertragen. Danach erhältst du einer Zulage, die dich so stellt als würdest du dauerhaft eingruppiert werden. Im TV-L dann eine Zulage von E6 Stufe 4 zu E8 Stufe 3.

Warum man dir eine Zulage zur E8 Stufe 4 gewährt, weiß ich nicht.

WasDennNun

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Antw:Berücksichtigung von Zulagen bei Eingruppierung
« Antwort #5 am: 07.07.2022 15:41 »
Es handelt sich um eine persönliche Zulage die dem Unterschiedsbetrag zwischen E6 und E8 entspricht.
Wenn du eine tarifliche Zulage zu E8 bekommst, dann wirst du bei einer HG zur EG8 nicht schlechter gestellt, sondern erhältst das gleiche Entgelt wie jetzt.
Wenn du eine übertarifliche Entlohnung bekommst, dann natürlich nicht unbedingt.