Autor Thema: Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator  (Read 3364 times)

fischermann

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Guten Tag,

ich arbeite in einer kleinen bis mittel großen Behörde und bin dort als Systemadministrator beschäftigt. Wir haben ein EDV Team mit mehreren Mitarbeitern, die sich um die verschiedenen Belange kümmern. Wir betreuen neben der Verwaltung noch unsere Außenstellen. Wir haben alle eine Ausbildung als Fachinformatiker absolviert, kein Studium oder ähnliches.

In unserem Team sind alle (bis auf die Fachgruppenleitung) auf einer E9b eingruppiert. Es wurde vor vielen Jahren eine Stellenbewertung durchgeführt und auf dieser Basis wurden alle Mitarbeiter des EDV Teams eingruppiert. Wir machen also auf dem Papier alle die gleichen Aufgaben. Natürlich hat jeder von uns in der Realität eigene Aufgabenbereiche und Fachwissen für gewisse Bereiche, zusätzlich hat das Aufgabengebiet sich seit der letzten Stellenbewertung verändert, sodass einige Dinge dazugekommen sind, aber natürlich auch andere Dinge weggefallen sind. Außerdem haben sich die Anteile der ausgeführten Tätigkeiten verschoben.

Ich möchte mich nun um eine Höhergruppierung bemühen bzw. erstmal darum, dass die Stellenbewertung aktualisiert wird und die tatsächlichen ausgeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Dazu habe ich mehrere Fragen:

  • Wer entscheidet welche Aufgaben z.B. eine E10 rechtfertigen und welche ein E9b rechtfertigen? Ich konnte dazu überhaupt keine Informationen finden, sondern nur Beispiele. Bei den Beispielen habe ich teilweise jedoch gesehen, dass das teilweise Auslegungssache ist und dieselben Aufgaben einmal mit E9b bewertet werden und in einem anderen Beispiel mit E10.
  • Wenn die Stellenbewertung aktualisiert ist und dabei eine E10 rauskommt, muss die Dienststelle die E10 dann auch bezahlen oder kann die sich weigern? Eine E10 Stelle dürfte z.B. nicht im Stellenplan vorgesehen sein.
  • Wenn das Ergebnis eine E10 ist, so ist das ja eine Stellenbewertung für meine Stelle. Muss man sich dann auf die Stelle bewerben, sodass alle Mitarbeiter theoretisch die Chance haben die Stelle zu bekommen oder wird die Stelle automatisch mir zugewiesen?

Ich habe leider nicht so viel Ahnung davon und bin mit dem Lesen der verfügbaren Informationen manchmal etwas überfordert, da es mir so vorkommt als, ob das immer eine Auslegungssache ist und es keine eindeutige Antwort gibt wie wenn du das machst bekommst du mind. das.

Ich hoffe mir kann jemand hier weiterhelfen und Tipps geben wie ich vorgehen kann.

Danke und viele Grüße!

WasDennNun

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #1 am: 08.07.2022 21:06 »
Stellenbewertungen sind unsinn und tariflich irrelevant.


Man ist entsprechend der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, darüber entscheidet niemand, sondern du und dein AG bilden sich da ein Meinung, zu welcher EG diese führen.
Allein das Gericht kann feststellen was richtig ist.
Dein AG ist verpflichtet dir das Entgelt zu zahlen, welches deiner Eingruppierung entspricht, darüber hat er nichts zu entscheiden.
Der AG entscheidet, was deine a. Tätigkeiten sind, nicht in welcher EG du bist.
Sollte der AG sich geirrt haben, bzgl. dessen wie du eingruppiert bist und er dir zuwenig gezahlt hat, musst du diese Entgelt einfordern und bekommst die letzte 6 Monate nachgezahlt.

Wie wann und wem der AG welche Tätigkeiten übertragen will ist seine Sache.
Bei Angestellten muss er da nix ausschreiben oder so was.
uU ist der PR da in der Mitbestimmung, aber er bestimmt nicht mit, wen der AG für geeignet hält.

Also
fixiere und lasse es vom Personalamt bestätigen was deine auszuübenden Tätigkeiten sind, inkl, Zeitanteile.
Der Rest nennt sich tarifautomatik.
und wenn du und dein AG unterschiedliche Meinungen haben in welche EG du bist, dann kann man sich Austauschen und zu guter letzt kann nur ein Gericht die Meinungsverschiedenheiten durch seine Feststellung lösen.

Alternative
Erkläre deine, AG für welches Entgelt du zukünftig bereit ist weiter deine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und überlasse es dem AG wie er es hinbekommt dir dieses Geld zu überweisen.
Will oder kann er das nicht, dann musst du dir einen AG suchen, der dazu bereit ist.

fischermann

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #2 am: 09.07.2022 11:16 »
Und zu welchem Zweck werden dann die Stellenbewertungen angefertigt?

Zitat
Man ist entsprechend der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, [...]
Aber genau das ist doch der Punkt um den es geht. Welche Tätigkeiten führen zu welcher Entgeltgruppe? Es muss doch dafür eine Art Leitfaden geben, der beschreibt wenn folgende Tätigkeiten mit den folgenden Anteilen ausgeübt werden, führt das zu folgender Entgeltgruppe. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mir da zusammen mit meinem Arbeitgeber eine Meinung bilden kann und zusammen entschieden wird welche Entgeltgruppe bezahlt wird. Dann kann die Entgeltgruppe auch ausgewürfelt werden.

SVA

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #3 am: 09.07.2022 11:21 »
Und zu welchem Zweck werden dann die Stellenbewertungen angefertigt?

Für die Stellenwirtschaft des Arbeitgebers, ggfs. auch, um sich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers zu bilden. Auswirkungen auf die Eingruppierung hat das allerdings keine, da die Eingruppierung unabhängig von der Rechtsmeinung des Arbeitgebers ist.

Zitat
Zitat
Man ist entsprechend der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, [...]
Aber genau das ist doch der Punkt um den es geht. Welche Tätigkeiten führen zu welcher Entgeltgruppe? Es muss doch dafür eine Art Leitfaden geben, der beschreibt wenn folgende Tätigkeiten mit den folgenden Anteilen ausgeübt werden, führt das zu folgender Entgeltgruppe. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mir da zusammen mit meinem Arbeitgeber eine Meinung bilden kann und zusammen entschieden wird welche Entgeltgruppe bezahlt wird. Dann kann die Entgeltgruppe auch ausgewürfelt werden.

Es gibt nicht nur einen Leitfaden, die Entgeltordnung bestimmt exakt, in welche Entgeltgruppe ein Tarifbeschäftigter eingruppiert hat. Unter gleichen Bedingungen kommt es da stets zu genau einem Ergebnis. Tarifbeschäftigte sind dabei eingruppiert, sie werden nicht eingruppiert. Und schon gar nicht durch den Arbeitgeber, sie sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen einer Entgeltgruppe zugeordnet. Rechtssicher feststellen kann dies aber lediglich ein Arbeitsgericht auf einen entsprechenden Feststellungsantrag hin, alles übrige sind lediglich Rechtsmeinungen unterschiedlicher Qualität.

WasDennNun

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #4 am: 09.07.2022 11:36 »
Und zu welchem Zweck werden dann die Stellenbewertungen angefertigt?
Tariflich relevant sind alleinig die auszuübenden Tätigkeiten und deren Zeitanteile, die zu Arbeitsvorgängen führen, die eingruppiert sind.
Stellenbewertungen sind durchaus ein erster Schritt um sich zu überlegen, welche Tätigkeiten ich jemanden übertragen will, damit er in meinem Stellenplan passt.
Allerdings sollte sich der AG danach richten, welchen Tätigkeitsbedarf er hat und nicht welchen Stellenplan )was ja eigentlich Beamtengedöns ist) er toll findet.
Also sollte der AG keinen Stellenplan, sondern einen Tätigkeitsplan erstellen, damit er die Arbeit verteilen kann.

Zitat
Zitat
Man ist entsprechend der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, [...]
Aber genau das ist doch der Punkt um den es geht. Welche Tätigkeiten führen zu welcher Entgeltgruppe? Es muss doch dafür eine Art Leitfaden geben, der beschreibt wenn folgende Tätigkeiten mit den folgenden Anteilen ausgeübt werden, führt das zu folgender Entgeltgruppe.
Schon mal in die Entgeltordnung geschaut, da steht es ja drin. Man muss halt nur verstehen, was die unbestimmten Rechtsbegriffe aktuell für eine Entsprechung finden.
Das kann helfen:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

Zitat
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich mir da zusammen mit meinem Arbeitgeber eine Meinung bilden kann und zusammen entschieden wird welche Entgeltgruppe bezahlt wird. Dann kann die Entgeltgruppe auch ausgewürfelt werden.
Natürlich nicht:
Man bekommt Tätigkeiten übertragen und ist dann entsprechend eingruppiert.
Ganz einfach!
Die Schwierigkeit dabei ist, dass der AG darüber eine andere Meinung haben kann, weil er die Dinge anders interpretiert als du.
Und wenn man sich nicht einig ist und im Diskurs auch nicht einig wird, dann muss man einen kostenfrei zur Verfügung stehenden Dritten hinzuziehen: Das Arbeitsgericht in Form einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
Oder man nimmt es hin.

Fragmon

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #5 am: 11.07.2022 09:54 »
Also kostenfrei ist ein ArbG Prozess ganz sicher nicht.

WasDennNun

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #6 am: 11.07.2022 10:10 »
Doch
kein Zwang einen RA zu nehmen.
Also einfach einreichen, abwarten und gewinnen, dann 0€ zahlen.

Fragmon

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #7 am: 11.07.2022 10:37 »
Und was ist mit den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen)? Besonders da die Quote zu obsiegen fernab von 100% liegt

SVA

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #8 am: 11.07.2022 10:44 »
Es ist durchaus zutreffend, dass ein ArbG-Prozess nicht kostenfrei ist. Mindestens der eigene Zeitaufwand wird entstehen und auch dies sind Kosten (wenn auch keine Ausgaben). Gerichtskosten fallen jedoch nur dann an, wenn man verliert. Beim Obsiegen trägt sie die Gegenseite, bei einem Vergleich entfallen sie.

WasDennNun

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #9 am: 11.07.2022 10:44 »
Wenn du Recht bekommst, dann hast du erstinstanzlich keine Kosten.
Wenn du eine falsche Rechtsmeinung vertritts, dann zahlst du natürlich zu Recht.

Fragmon

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #10 am: 11.07.2022 11:24 »
Und wenn man sich nicht einig ist und im Diskurs auch nicht einig wird, dann muss man einen kostenfrei zur Verfügung stehenden Dritten hinzuziehen: Das Arbeitsgericht in Form einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
Oder man nimmt es hin.

Diese Aussage ist aber falsch bzw. zu pauschal formuliert.
Die Aussage ist nur korrekt, wenn man obsiegt. Bei Eingruppierungsfeststellungsklagen obliegt die Beweislast dem AN, demzufolge ist die Gewinnquote auch sehr niedrig. Insbesondere ohne Nutzung eines Fachanwalts für Eingruppierungsrecht sinkt die Quote noch weiter.

pommes

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #11 am: 11.07.2022 12:06 »
Guten Tag,

ich arbeite in einer kleinen bis mittel großen Behörde und bin dort als Systemadministrator beschäftigt. Wir haben ein EDV Team mit mehreren Mitarbeitern, die sich um die verschiedenen Belange kümmern. Wir betreuen neben der Verwaltung noch unsere Außenstellen. Wir haben alle eine Ausbildung als Fachinformatiker absolviert, kein Studium oder ähnliches.

In unserem Team sind alle (bis auf die Fachgruppenleitung) auf einer E9b eingruppiert.


[...]

Ich behaupte mal, dass eine EG9b vermutlich die korrekte Eingruppierung ist.

Zu Mindest ist sie sicher nicht so weit von der Realität weg, dass eine Klage viel Aussicht auf Erfolg hat. Wenn dein AG dir mehr Geld verschaffen möchte, könnte er deine auszuübenden Aufgaben anpassen, wenn er das nicht macht ist seine Haltung wohl klar.

WasDennNun

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Antw:Fragen zu Eingruppierung Systemadministrator
« Antwort #12 am: 11.07.2022 12:13 »
Und wenn man sich nicht einig ist und im Diskurs auch nicht einig wird, dann muss man einen kostenfrei zur Verfügung stehenden Dritten hinzuziehen: Das Arbeitsgericht in Form einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
Oder man nimmt es hin.

Diese Aussage ist aber falsch bzw. zu pauschal formuliert.
Die Aussage ist nur korrekt, wenn man obsiegt. Bei Eingruppierungsfeststellungsklagen obliegt die Beweislast dem AN, demzufolge ist die Gewinnquote auch sehr niedrig. Insbesondere ohne Nutzung eines Fachanwalts für Eingruppierungsrecht sinkt die Quote noch weiter.


Die Aussage ist weiterhin richtig, aber wie du richtig anmerkst nicht präzise genug formuliert, dass sie auch  jeder versteht.
So besser?
Sofern der AG sich mit seiner Rechtsmeinung irrt und wenn man sich nicht einig ist und im Diskurs auch nicht einig wird, dann muss man einen kostenfrei zur Verfügung stehenden Dritten hinzuziehen: Das Arbeitsgericht in Form einer Eingruppierungsfeststellungsklage.
 ::)

WasDennNun

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« Antwort #13 am: 11.07.2022 12:15 »
Guten Tag,

ich arbeite in einer kleinen bis mittel großen Behörde und bin dort als Systemadministrator beschäftigt. Wir haben ein EDV Team mit mehreren Mitarbeitern, die sich um die verschiedenen Belange kümmern. Wir betreuen neben der Verwaltung noch unsere Außenstellen. Wir haben alle eine Ausbildung als Fachinformatiker absolviert, kein Studium oder ähnliches.

In unserem Team sind alle (bis auf die Fachgruppenleitung) auf einer E9b eingruppiert.


[...]

Ich behaupte mal, dass eine EG9b vermutlich die korrekte Eingruppierung ist.

Zu Mindest ist sie sicher nicht so weit von der Realität weg, dass eine Klage viel Aussicht auf Erfolg hat. Wenn dein AG dir mehr Geld verschaffen möchte, könnte er deine auszuübenden Aufgaben anpassen, wenn er das nicht macht ist seine Haltung wohl klar.
Sehe ich auch so, darum:
Alternative
Erkläre deine, AG für welches Entgelt du zukünftig bereit ist weiter deine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und überlasse es dem AG wie er es hinbekommt dir dieses Geld zu überweisen.
Will oder kann er das nicht, dann musst du dir einen AG suchen, der dazu bereit ist.

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« Antwort #14 am: 11.07.2022 14:10 »

Sofern der AG sich mit seiner Rechtsmeinung irrt und wenn man sich nicht einig ist und im Diskurs auch nicht einig wird, dann muss man einen kostenfrei zur Verfügung stehenden Dritten hinzuziehen: Das Arbeitsgericht in Form einer Eingruppierungsfeststellungsklage.

Das sollte auch kein Klugscheißermodus sein.

Eher nur die Angst, dass dem durchschnittlichen Forennutzer hier sonst ein falscher Eindruck vom Verfahren entsteht.