Da es sich um eine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte Entscheidung handelt, ist Rechtsprechung nicht zu erwarten. Der Arbeitgeber wäre auch nicht an einer anderen Interpretation gehindert, wenn es Rechtsprechung dazu gäbe, denn selbst wenn es Rechtsprechung dazu gäbe und das Urteil in einem anderen Fall sogar gegen den Arbeitgeber ergangen wäre, wäre er in diesem anderen Falle nicht an die Rechtsprechung gebunden. Gerichte treffen Einzelfallentscheidungen. Es gibt dabei aber weder grundsätzlich noch in diesem Fall irgendeinen Grund, eine von der Literatur abweichende Haltung zum Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2a zu vertreten oder irgenwelche dämlichen Verrenkungen zu veranstalten, denn mit der Möglichkeit der Berücksichtigung förderlicher Zeiten lässt sich völlig ohne so etwas das gewünschte Ergebnis erzielen.