Autor Thema: Eingruppierung TV-L  (Read 3925 times)

FabeK

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Eingruppierung TV-L
« am: 11.07.2022 11:44 »
Hallo Zusammen,

ich habe eine kurze Frage bezüglich der Eingruppierung und zwar bin ich derzeit SB in der Ausländerbehörde und in E9a S4 TvöD eingruppiert, ab dem 01.10 beginne ich eine Tätigkeit als SB im Leistungsrecht (Asylbewerberleistungen) diese Tätigkeit ist E9b TV-L zugeordnet.

Nun bin ich mir nicht sicher in welche Stufe ich eingruppiert werde. Meine Vermutung ist, dass ich in E9b S3 lande, ist das zutreffend?

Vielen Dank im Voraus.

SVA

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #1 am: 11.07.2022 11:46 »
Ist es eine Höhergruppierung beim selben Arbeitgeber oder eine Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber?

FabeK

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #2 am: 11.07.2022 11:48 »
Ist es eine Höhergruppierung beim selben Arbeitgeber oder eine Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber?

es handelt sich um einen neuen AG, der bisherige AG war im TVÖD angesiedelt.

SVA

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #3 am: 11.07.2022 11:53 »
Dann besteht auf Basis der Sachverhaltsschilderung mutmaßlich lediglich Anspruch auf Stufe 1. Einschlägige Berufserfahrung von einem bzw. drei Jahren führte zu einem Anspruch auf Stufe 2 bzw. 3. Einschlägige Berufserfahrung kann jedoch grundsätzlich nicht in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden. Da keine Stufe in E9b vorliegt, kann eine solche auch nicht übernommen werden. Bliebe lediglich die Berücksichtigung förderlicher Zeiten. Diese kann der Arbeitgeber auch soweit anerkennen, dass Du in Stufe 4 kämest. Tariflich ist das jedoch nur möglich, wenn es zur Personalgewinnung erforderlich ist. Das ist es nur solange, wie die Stelle nicht mit Dir besetzt ist. Dies wäre also unbedingt vor Vertragsabschluss zu klären.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #4 am: 11.07.2022 12:03 »
Zu guter Letzt wäre auch noch §16.2a ein Möglichkeit.
(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und
4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜLänder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

SVA

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #5 am: 11.07.2022 12:11 »
Da keine Stufe in E9b vorliegt, kann eine solche auch nicht übernommen werden.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #6 am: 11.07.2022 12:18 »
Da keine Stufe in E9b vorliegt, kann eine solche auch nicht übernommen werden.
Die Stufe muss nicht übernommen werden, sie kann berücksichtigt werden.
Wenn man also die Stufe 4 der 9a berücksichtigt, kann die 9bS3 in Form einer HG gegeben werden.
Oder verbietet der 2a diese Interpretation?

SVA

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #7 am: 11.07.2022 12:25 »
Ja, siehe der  Günther in Sponer/Steinherr: TV-L § 16 Rn. 46.1 "Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zeiten und Stufen aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis ist die eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit der vorherigen und der neu übertragenen Tätigkeiten. Dazu müssen die vorherigen Tätigkeiten aufgrund der Eingruppierungsvorschriften des § 12 i. V. m. der Entgeltordnung zum TV-L der gleichen Entgeltgruppe wie die neue Tätigkeit zuzuordnen sein. Dies ist nachvollziehbar und sinnvoll, denn eine Stufenmitnahme ist im Übrigen immer an die Einschlägigkeit der Berufserfahrung geknüpft, der Wechsel im öffentlichen Dienst kann davon nicht vollkommen losgelöst erfolgen."

FabeK

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #8 am: 11.07.2022 12:32 »
Vielen Dank für schnellen Rückmeldungen.

Also sehe ich das richtig, dass es alles Verhandlungssache ist und falls ich nichts sage lande ich E9b S1.

SVA

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #9 am: 11.07.2022 12:34 »
Ja, das bringt es auf den Punkt.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #10 am: 11.07.2022 13:09 »
Ja, siehe der  Günther in Sponer/Steinherr: TV-L § 16 Rn. 46.1 "Voraussetzung für die Berücksichtigung von Zeiten und Stufen aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis ist die eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit der vorherigen und der neu übertragenen Tätigkeiten. Dazu müssen die vorherigen Tätigkeiten aufgrund der Eingruppierungsvorschriften des § 12 i. V. m. der Entgeltordnung zum TV-L der gleichen Entgeltgruppe wie die neue Tätigkeit zuzuordnen sein. Dies ist nachvollziehbar und sinnvoll, denn eine Stufenmitnahme ist im Übrigen immer an die Einschlägigkeit der Berufserfahrung geknüpft, der Wechsel im öffentlichen Dienst kann davon nicht vollkommen losgelöst erfolgen."
Also eine Kommentierung und kein Urteil der diesen Gedanken verbietet?
Somit kann ja ein AG, hier eine andere Interpretation, bzgl. der Bewertung der Berufserfahrung und der Stufen einnehmen.
Wenn gesagt wird, die Person hat entsprechende Berufserfahrung in der 9a gesammelt, er erhält zunächst Tätigkeiten der 9a übertragen (zur Erprobung z.B.) und wird somit in der 9aS4 eingestellt, um ihn dann umgehend (nach 14 Tagen) höherwertige Tätigkeiten zu übertragen, so dass er dann in der 9bS3 landet, dann ist alles Paletti und im Sinne der Kommentierung.

SVA

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #11 am: 11.07.2022 13:17 »
Da es sich um eine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte Entscheidung handelt, ist Rechtsprechung nicht zu erwarten. Der Arbeitgeber wäre auch nicht an einer anderen Interpretation gehindert, wenn es Rechtsprechung dazu gäbe, denn selbst wenn es Rechtsprechung dazu gäbe und das Urteil in einem anderen Fall sogar gegen den Arbeitgeber ergangen wäre, wäre er in diesem anderen Falle nicht an die Rechtsprechung gebunden. Gerichte treffen Einzelfallentscheidungen. Es gibt dabei aber weder grundsätzlich noch in diesem Fall irgendeinen Grund, eine von der Literatur abweichende Haltung zum Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2a zu vertreten oder irgenwelche dämlichen Verrenkungen zu veranstalten, denn mit der Möglichkeit der Berücksichtigung förderlicher Zeiten lässt sich völlig ohne so etwas das gewünschte Ergebnis erzielen.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #12 am: 11.07.2022 16:15 »
Da es sich um eine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte Entscheidung handelt, ist Rechtsprechung nicht zu erwarten. Der Arbeitgeber wäre auch nicht an einer anderen Interpretation gehindert, wenn es Rechtsprechung dazu gäbe, denn selbst wenn es Rechtsprechung dazu gäbe und das Urteil in einem anderen Fall sogar gegen den Arbeitgeber ergangen wäre, wäre er in diesem anderen Falle nicht an die Rechtsprechung gebunden. Gerichte treffen Einzelfallentscheidungen. Es gibt dabei aber weder grundsätzlich noch in diesem Fall irgendeinen Grund, eine von der Literatur abweichende Haltung zum Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2a zu vertreten oder irgenwelche dämlichen Verrenkungen zu veranstalten, denn mit der Möglichkeit der Berücksichtigung förderlicher Zeiten lässt sich völlig ohne so etwas das gewünschte Ergebnis erzielen.
Sofern es zur Personalgewinnung erforderlich ist.
Und dazu müssen die Menschen rechtzeitig diesen Anspruch stellen. Machen sie es nicht (weil dämlich oder unbedarft) stehen sie plötzlich mit einer Stufe 1 da und sind schneller wieder davon als sie gekommen sind.
Und das obwohl man ihnen durchaus die Stufe x gerne geben hätte.

FabeK

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #13 am: 13.07.2022 19:54 »
Dann muss ich wohl abwarten und im Gespräch handeln, heute meinte der erste Personaler dass es sich um eine Höhergruppierung handelt. Mal sehen was raus kommt und vielen Dank euch!

E15TVL

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Antw:Eingruppierung TV-L
« Antwort #14 am: 13.07.2022 20:32 »
heute meinte der erste Personaler dass es sich um eine Höhergruppierung handelt.
Ohje… das kann ja noch was werden bei derart geballter Inkompetenz. Berichte bitte wie das ausging