Autor Thema: Höherstufung bei Umsetzung  (Read 1179 times)

Homer

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Höherstufung bei Umsetzung
« am: 12.07.2022 16:50 »
Hallo, ich bin seit Anfang Juli befristet auf unbestimmte Zeit in einem Bereich versetzt wurden (Aufgrund von Personalmangel) , wo ich lt. Tarifvertrag in die Kr8 eingestuft werden müsste (jetzt bin ich Kr7).
Meine Fragen dazu:
Höherstufung ab ersten Tag der Umsetzung?
Müsste der Arbeitgeber einen Änderungsvertrag machen?
Kann man mich nach dieser Zeit einfach so in die niedrige Gehaltsgruppe wieder eingruppieren?

SVA

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Antw:Höherstufung bei Umsetzung
« Antwort #1 am: 12.07.2022 16:59 »
Eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit führt nicht zur Höhergruppierung. „Nur vorübergehend“ kann dabei auch Jahre bedeuten. Maßgeblich ist einerseits der erkennbare Wille des Arbeitgebers zu einer nur vorübergehenden Übertragung, was angesichts der Schilderung „befristet auf unbestimmte Zeit“ gegeben zu sein scheint, andererseits die Frage, ob die nur vorübergehende Übertragung einer doppelten Billigkeitsprüfung standhält, wo der Schilderung des Sachverhalts nichts zu entnehmen ist, das darauf schließen ließe, dass das nicht der Fall sei.

WasDennNun

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Antw:Höherstufung bei Umsetzung
« Antwort #2 am: 12.07.2022 17:09 »
Höherstufung ab ersten Tag der Umsetzung?
Müsste der Arbeitgeber einen Änderungsvertrag machen?
Kann man mich nach dieser Zeit einfach so in die niedrige Gehaltsgruppe wieder eingruppieren?
Nein, nicht Höherstufung, aber das Entgelt als ob du höhergestuft worden wärest.
Nein, wozu auch, ist ja ein ganz normales schon arbeitsvertraglich unterschriebenes vorgehen.
Ja, jederzeit.
Die Stufenlaufzeit in der alten EG läuft weiter.

Homer

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Antw:Höherstufung bei Umsetzung
« Antwort #3 am: 12.07.2022 17:12 »
Die Frage die ich mir stelle, ist es eine höherwertige Tätigkeit? Zu Erklärung :lt. Tvl Kr wird Pflegepersonal auf Somatischen Stationen in die Kr8 eigruppiert, Pflegepersonal in der Psychiatrie in die 8. Also es ist der gleiche Beruf, nur eine andere Station. Des Weiteren würde man nicht gefragt, es würde beschlossen, also konnte man nicht zustimmen.

SVA

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Antw:Höherstufung bei Umsetzung
« Antwort #4 am: 12.07.2022 18:01 »
Eine höherwertige Tätigkeit ist eine solche, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht. Da Du derzeit in KR7 bist und die nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ausweislich Deiner Schilderung  zur Eingruppierung in KR8 führt, handelt es sich um eine höherwertige Tätigkeit. Andernfalls, also bei Gleichwertigkeit, wäre es eine Abordnung. Weder für eine Abordnung noch für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bedarf es Deiner Zustimmung. Beides kann der Arbeitgeber durch einseitige Erklärung entsprechenden Inhalts durchführen.

Homer

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Antw:Höherstufung bei Umsetzung
« Antwort #5 am: 12.07.2022 18:04 »
Vielen Dank für die Informationen, jetzt bin ich ertsmal schlauer  :)