Eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit führt nicht zur Höhergruppierung. „Nur vorübergehend“ kann dabei auch Jahre bedeuten. Maßgeblich ist einerseits der erkennbare Wille des Arbeitgebers zu einer nur vorübergehenden Übertragung, was angesichts der Schilderung „befristet auf unbestimmte Zeit“ gegeben zu sein scheint, andererseits die Frage, ob die nur vorübergehende Übertragung einer doppelten Billigkeitsprüfung standhält, wo der Schilderung des Sachverhalts nichts zu entnehmen ist, das darauf schließen ließe, dass das nicht der Fall sei.