Die stufengleiche Höhergruppierung gibt es im Bereich VKA seit dem 01.03.2017, sie gilt also für Eingruppierungsvorgänge, die nach dem 28.02.17 stattgefunden haben/stattfinden. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass es sich um einen Höhergruppierungsvorgang handelt. Dir muss also innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden sein.
Falls das zutrifft, war es eine stufengleiche Höhergruppierung. Der Anspruch auf die Stufenfestsetzung unterliegt nicht der Ausschlussfrist, du kannst ihn auch jetzt noch erheben und notfalls gerichtlich durchsetzen. Allerdings unterliegt der Anspruch auf die entsprechende Entgeltzahlung der Ausschlussfrist von 6 Monaten. Um diesen Anspruch zumindest jetzt zu wahren, musst du deinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, welche Stufe dir aufgrund der stufengleich erfolgten Höhergruppierung zusteht und dass du rückwirkend Anspruch auf das entsprechende Entgelt erhebst.