Autor Thema: Bereitschaftszeiten § 9 TV-L Faktorisierung  (Read 1318 times)

Öffdler

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Hallo zusammen,

ich habe eine Verständnisfrage zu Bereitschaftszeiten i. S. v. § 9 TV-L und deren Faktorisierung. Ich verstehe den Absatz 1 so, dass solche Zeiten zu 50% als Arbeitszeit gewertet werden. Nach der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 1 und 2 gilt dies aber nicht für Beschäftigte, die Schicht- oder Wechselschichtarbeit leisten.

Wie werden für solche Personen die Zeiten angerechnet?

Ich kann nicht ganz nachvollziehen, dass "normale" Beschäftigte 50% erhalten und Personen in Schicht- und Wechselschicht u. U. sogar weniger.

Vielen Dank für Eure Hilfe und Aufklärung.




blondie

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Antw:Bereitschaftszeiten § 9 TV-L Faktorisierung
« Antwort #1 am: 26.07.2022 09:25 »
§ 7: Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

Kann es nicht sein, dass es da gar nicht vorkommt aufgrund der Definition?

Öffdler

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Antw:Bereitschaftszeiten § 9 TV-L Faktorisierung
« Antwort #2 am: 26.07.2022 10:38 »
Danke für den Hinweis. Ich denke aber nicht, dass das die Lösung ist. die ununterbrochene Arbeit bezieht sich ja auf den Betrieb. Gleichwohl könnte es ja für jede Schicht noch eine (zusätzliche) Bereitschaft für Beschäftigte geben.

Wir haben uns das im Hause (ohne Anspruch auf Richtigkeit) so zusammengereimt:

Bereitschaftszeit bedeutet zwar keine höhere Arbeitsleistung, aber der Beschäftigte muss damit zwar insgesamt keine höhere Arbeitsleistung erbringen, aber er muss dem Arbeitgeber für das vereinbarte monatliche Entgelt mehr Arbeits- und Anwesenheitszeiten für die Zeiten zur Verfügung stellen, in denen ein geringerer Arbeitsanfall vorliegt (BAG AZR 669/07 vom 24.09.2008)..

Da Beschäftigte in Schicht- und Wechselschicht bereits besonders belastet sind. macht es Sinn, dass diese nicht noch durch Bereitschaftszeiten noch weiter belastet werden dürfen. Insofern ist u. E. nach Bereitschaftszeit für diesen Personenkreis ausgeschlossen.

Diese können maximal Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 3 TV-L) leisten.