Danke für den Hinweis. Ich denke aber nicht, dass das die Lösung ist. die ununterbrochene Arbeit bezieht sich ja auf den Betrieb. Gleichwohl könnte es ja für jede Schicht noch eine (zusätzliche) Bereitschaft für Beschäftigte geben.
Wir haben uns das im Hause (ohne Anspruch auf Richtigkeit) so zusammengereimt:
Bereitschaftszeit bedeutet zwar keine höhere Arbeitsleistung, aber der Beschäftigte muss damit zwar insgesamt keine höhere Arbeitsleistung erbringen, aber er muss dem Arbeitgeber für das vereinbarte monatliche Entgelt mehr Arbeits- und Anwesenheitszeiten für die Zeiten zur Verfügung stellen, in denen ein geringerer Arbeitsanfall vorliegt (BAG AZR 669/07 vom 24.09.2008)..
Da Beschäftigte in Schicht- und Wechselschicht bereits besonders belastet sind. macht es Sinn, dass diese nicht noch durch Bereitschaftszeiten noch weiter belastet werden dürfen. Insofern ist u. E. nach Bereitschaftszeit für diesen Personenkreis ausgeschlossen.
Diese können maximal Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 3 TV-L) leisten.