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Zulage und Stufenlaufzeit

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Knickenlochenheften:
Ich bin neu hier und habe nicht zu allen Punkten eine Antwort gefunden.

Folgende Situation:

Einer Person, EG 11, St. 4 wird zum 01.08.2022 eine vorübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen und führt zu einer Zulage nach EG 12, St. 4.
Nun steht am 01.03.2023 eigentlich eine Erhöhung der Stufenlaufzeit an,  d. die Person wurde sich nun eigentlich in der EG 11, St. 5 befinden.

Ist es dann so, dass am 01.03. auch eine Zulage nach EG 12, Stufe 5 gewährt wird?

Wie verhält es sich, wenn
a) z. B. am 01.03.2025 die vorübergehende Tätigkeit endet?
Wenn ab 01.03.2025 wieder eine Tätigkeit in der EG 11 ausgeübt wird, bleibt dann die Person in der EG 11, Stufe 5 und läuft diese im Hintergrund weiter (Stufe 6 wird 01.03.28 erreicht)?

b) Wenn dagegen zum 01.03.2025 eine dauerhafte Tätigkeit nach EG 12 übertragen wird, müsste die Höhergruppierung auf den 01.08.2.22 zurückwirken, also die EG 12, Stufe 5 würde am 01.08.27 erreicht?

Vielen Dank!

SVA:
Die Zulage wird nicht gewährt, sie steht zu. Mit dem Stufenaufstieg in Stufe 5 der E11 steht sie zur Stufe 5 der E12 zu. Die Zulage wirkt sich nicht auf die Stufenlaufzeit in der eigentlichen Entgeltgruppe aus. Wenn Dir im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, wirst Du hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt, im Sachverhalt also am 01.08.2022 in Stufe 4 der E12.

Knickenlochenheften:
Vielen Dank für die erste und schnelle Antwort!
OK, wenn eine Zulage dann keine Auswirkung auf eine Stufenlaufzeit hat, wäre es dann so, dass mit Ende der höherwertigen Tätigkeit ohne unmittelbare Übertragung im Anschluss eine Vergütung nach EG 11 St. 5 erfolgt und die Stufe 6 am 01.03.27 erreicht wird?

SVA:
Am 01.03.2028 nach 5 Jahren in Stufe 5.

Knickenlochenheften:
Danke SVA!
Eine abschließende Frage, dann sollte denke ich alles geklärt sein:

Du hattest geschrieben, dass im Falle der dauerhaften Übertragung die Höhergruppierung auf den 01.08.2022 zurückwirkt. Wenn aber die Person bis 2025 eine Zulage nach EG 12, St. 5 (hier: ab 01.03.2023) erhält, würde es zu einer Überzahlung kommen. Oder habe ich hier einen Gedankenfehler?

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