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Zulage und Stufenlaufzeit

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SVA:
Nein, ich hatte geschrieben:
--- Zitat von: SVA am 15.07.2022 15:42 ---Wenn Dir im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, wirst Du hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt

--- End quote ---
Die Höhergruppierung erfolgt also nicht rückwirkend, Du wirst lediglich bei der Stufe so gestellt, als wäre sie früher erfolgt.

Knickenlochenheften:
Stimmt, da war ich etwas unpräzise. Ich hatte den Fall vor Augen, wenn es nicht zu einer dauerhaften Übertragung kommt.

Du hattest  geschrieben, dass die Person bei der Stufenzuordnung so gestellt wird, als sei die Übertragung am ersten Tag erfolgt, hier also am 01.08.2022. Mir ist dann aber immer noch nicht klar, was dann mit der Differenz passiert, wenn ab 01.03. 23 eine Zulage nach EG 12, Stufe 5  erfolgt. Dann wäre doch für die Person eine dauerhafte Übertragung im Anschluss nachteilig, oder? Wenn also die dauerhafte Übertragung am 01.03.2025 erfolgt, wäre dann die Konsequenz EG 12, Stufe 4 bis zum 01.08.2026?  Ansonsten würde sie ja wie von dir geschrieben danach in der EG 11, Stufe 5 bleiben.

Nochmals vielen Dank!

SVA:
Welche Differenz? Für die Dauer der nur vorübergehenden Übertragung steht die Zulage zu. Die Höhergruppierung passiert im Anschluss bei der unmittelbar darauf erfolgenden dauerhaften Übertragung.

WasDennNun:

--- Zitat von: Knickenlochenheften am 15.07.2022 17:44 ---Stimmt, da war ich etwas unpräzise. Ich hatte den Fall vor Augen, wenn es nicht zu einer dauerhaften Übertragung kommt.

Du hattest  geschrieben, dass die Person bei der Stufenzuordnung so gestellt wird, als sei die Übertragung am ersten Tag erfolgt, hier also am 01.08.2022. Mir ist dann aber immer noch nicht klar, was dann mit der Differenz passiert, wenn ab 01.03. 23 eine Zulage nach EG 12, Stufe 5  erfolgt. Dann wäre doch für die Person eine dauerhafte Übertragung im Anschluss nachteilig, oder? Wenn also die dauerhafte Übertragung am 01.03.2025 erfolgt, wäre dann die Konsequenz EG 12, Stufe 4 bis zum 01.08.2026?  Ansonsten würde sie ja wie von dir geschrieben danach in der EG 11, Stufe 5 bleiben.

Nochmals vielen Dank!

--- End quote ---
Du wirst dann rückwirkend bzgl. Stufenlaufzeiten so gestellt als ob du von vornerein HG worden wärest.
Das Entgelt betrifft es nicht, das wird nicht betrachtet, nur die Stufen und deren Laufzeiten werden nachgeführt..

Also es wird so gerechnet als ob du zum 1.8. HG wirst, sprich HG und Stufenlaufzeit bei 0 und dann wird weitergerechnet.

SVA:
Nein, da gibt es keine Rückwirkung. Das würde ja bedeuten, dass etwas zu einem früheren Zeitpunkt zu wirken beginnt. Genau das ist ja nicht der Fall. Vielmehr wirkt die Höhergruppierung genau zu dem Zeitpunkt, zu dem die höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragen wird. Lediglich die Stufenzuordnung erfolgt ab diesem Zeitpunkt der Höhergruppierung so, als wäre er bereits bei der nur vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert gewesen.

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