Eine sehr gute Übersicht ist bei Haufe zu finden:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/rentner-5-beschaeftigung-von-rentnern_idesk_PI42323_HI2315463.htmlDort wird deine Frage allerdings nicht beantwortet. Das versuche ich mal:
Wenn du als Rentner eine Beschäftigung ausübst, ist nach der Rentenart und der Beschäftigungsart zu differenzieren. Ich unterstelle mal, dass es eine Altersvollrente und eine Beschäftigung oberhalb der Minijobgrenze ist. Durch die Beschäftigung wirst du sozialversicherungspflichtig, hier ist aber zu differenzieren, ob du die Regelaltersgrenze erreicht hast oder nicht. Bei der Krankenversicherung spielt das allerdings keine Rolle. Du wirst krankenversicherungspflichtig. Sofern du nicht die Voraussetzungen für einen Wechsel in die gKV erfüllst, bleibst du aber privat versichert. Das unterstelle ich mal. Dein Arbeitgeber würde bei einer Versicherung in der gKV den Arbeitgeberanteil auf den ermäßigten KV-Beitrag zahlen, da du als Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld hast. Bis zur Höhe dieses Arbeitgeberanteils bekommst du einen Beitragszuschuss zu den privaten KV-Beiträgen, höchstens jedoch die Hälfte der privaten Beiträge. Zuschussberechtigend sind nur die Beiträge i. S. des § 257 SGB V. Deine private Krankenversicherung stellt dir dafür eine Bescheinigung aus.
Du bekommst also 2 Beitragszuschüsse, einen vom Rentenversicherungsträger, den anderen vom Arbeitgeber. Beide Beitragszuschüsse werden aber getrennt berechnet, einer auf der Basis der Rente, der andere auf der Basis des Entgelts.
Von einer Kürzung eines der beiden Beitragszuschüsse wegen des Zusammentreffens von zwei Ansprüchen ist mir nichts bekannt. Ich sehe auch in deiner Sachverhaltsschilderung kein Ausschlusskriterium.