Der höhere technischen Dienst ist eine Beamtenlaufbahn. Bei einem Beschäftigungsverhltnis nach TVÖD oder TV-L kann man nicht im höheren technischen Dienst sein.
Die Probezeit wirkt in Arbeitsverhältnissen, in denen sich die Kündigungsfrist nach dem BGB bestimmt, lediglich auf die Kündigungsfrist, indem sie diese auf zwei Wochen verkürzt. Ansonsten hat die Probezeit in der "freien Wirtschaft", gemeint ist wohl die Privatwirtschaft als Antonym zum Öffentlichen Dienst, keine WIrkung. Die Wartezeit nach KschG bewirkt für den Arbeitgeber die Möglichkeit, einfacher eine Kündigung auszusprechen. Für den Arbeitnehmer ist das aber völlig egal, denn er kann innerhalb der Probezeit innert 2 Wochen, außerhalb der Probezeit 4 Wochen zum Monatsende oder zur Monatsmitte kündigen, es sei denn, der Arbeitsvertrag enthält längere Fristen.
Im TV-L (und auch im TVÖD) bleibt die Probezeit bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen ohne jede Wirkung, die Kündigungsfrist beträgt unabhängig von einer vereinbarten Probezeit bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.
Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach TV-L ist also im ersten Monat mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich. Diese Möglichkeit wird durch die Rechtsform des Arbeitgebers nocht berührt.