Aus meiner Sicht:
Abschnitt II, Ziffer 3 der EntGO-L („Nichterfüller“ mit Bachelorabschluss):
Die Lehrkraft, die
a) eine Hochschulbildung oder
b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss
abgeschlossen hat, und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde.
Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 12, 12a 10
A 13 11
Übersetzt heißt es mEn.:
Bachelor --> Du kannst mindestens ein Fach unterrichten --> Grundschule = E10