Autor Thema: SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?  (Read 2995 times)

superbraz

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Gruß in die Runde - aktuell gibt es eine "Umstrukturierung" der Aufgaben in unserer Bauverwaltung.
Der Leiter fragte mich um Rat, da er im Bereich Personal / Eingruppierungkeine Erfahrungen hat und weiss, dass ich hier im Forum aktiv bin.

Aus diesem Grund hätten wir gern eine Einschätzung zur möglichen EG von euch Experten!

Ich füge anbei den Entwurf der Tätigkeitsbeschreibung inkl. der Zeitanteile an:

1. - 15%
Wahrnehmung der Aufgaben und Funktionen als stellv. Amtsleiter wie:
•   Leitungstätigkeit, Organisation und Aufgabencontrolling
•   Haushalts- und Investitionsplanung für den Amtsbereich
•   Signaturen und Anordnungen von Finanzhandlungen
•   Siegelberechtigung

2. - 20%
•   Bearbeitung der Bauleitplanung sowie städtebaulicher Entwicklungskonzeptionen
•   Erarbeitung bauplanungsrechtlicher Satzungen und Verträge
•   Bearbeitung von Aufgaben der Regionalplanung (REP)

3. - 15%
•   Bauplanung- und bauordnungsrechtliche Beurteilung von Grundstücken
•   Mitwirkung bei Grundstücksangelegenheiten und Gerichtsverfahren
•   Mitwirkung bei bauordnungsrechtlichen und Planfeststellungsverfahren
•   Erteilung von städtebaulichen Auskünften

4. - 30%
•   Koordination von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen (Wahrnehmung der Bauherrenfunktion) einschl. Fertigung der Ausschreibungsunterlagen für Vergabe und fachtechnische Prüfung von Angeboten sowie deren Abrechnungen
•   Mitwirkung bei der Beantragung und Abrechnung finanzieller Zuwendungen sowie Mitwirkung bei Klageverfahren und Regressansprüchen infolge durchgeführter Baumaßnahmen
•   Projektkoordination, Steuerung sowie Aufgabenverteilung und Überwachung im Bereich Hoch- und Tiefbau

5. - 3%
•   Wahrnehmung gemeindlicher Belange bei Genehmigungsverfahren nach verschiedensten Rechtsvorschriften des Landes, des Bundes sowie bei überörtlichen Planungen

6. - 2%
•   Vorbereitung und Mitwirkung in kommunalen Räten und Ausschüssen (Bauausschuss, Gemeinderäte)
•   Erarbeitung von Beschlussvorlagen

7. - 15%
•   Verantwortliche Bearbeitung von Umwelt-, Energie- u Klimathematischen Projekten
•   Federführend bei der Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes
•   Eigenständige Beantwortung von Fragestellung in den Bereichen Umwelt, Energie und Klima

Vielen Dank vorab!

SVA

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Antw:SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?
« Antwort #1 am: 18.07.2022 09:29 »
Ist der stv. Amtsleiter ein reiner Abwesenheitsvertreter? Oder verritt er den Amtsleiter ständig global oder in bestimmten Angelegenheiten, ist er ständig für die Arbeitsergebnisse Dritter verantwortlich?

veeam

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Antw:SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?
« Antwort #2 am: 19.07.2022 09:06 »
Kommt man sich bei Tätigkeitsbeschreibungen mit 2% und 3% Angaben nicht albern vor?

Sollte es sich um eine reine Abwesenheitsvertretung handeln, ist diese nicht Eingruppierungsrelevant und ohne Zeitanteile auszuweisen.

SVA

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Antw:SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?
« Antwort #3 am: 19.07.2022 13:04 »
Das wird u.a. in diesem Thread ganz anders gesehen.

superbraz

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Antw:SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?
« Antwort #4 am: 19.07.2022 17:47 »
Ist der stv. Amtsleiter ein reiner Abwesenheitsvertreter? Oder verritt er den Amtsleiter ständig global oder in bestimmten Angelegenheiten, ist er ständig für die Arbeitsergebnisse Dritter verantwortlich?

Nein, er vertritt ständig global bzw. in bestimmten Angelegenheiten...
und teils auch für Arbeitsergebnisse Dritter.

Kommt man sich bei Tätigkeitsbeschreibungen mit 2% und 3% Angaben nicht albern vor?

Nö, ist halt so 1-2h / Woche die Tätigkeit und somit eine übertragene Aufgabe.

veeam

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Antw:SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?
« Antwort #5 am: 20.07.2022 14:31 »
Sofern eine Unterstellung dauerhaft und angeordnet ist, könnte nach KGST je unterstelltem VZE 3% Zeitanteil für fachliche Leitung und 3% Zeitanteil für die organisatorische/arbeitsrechtliche Leitung veranschlagt werden. Ggf. kommt man dann nochmal auf einen höheren Wert als die 15%.

SVA

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Antw:SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?
« Antwort #6 am: 20.07.2022 14:43 »
Ich sehe nicht, dass Zeitanteile hier eine Rolle spielten. Vielmehr liegt aufgrund der Rechtsprechung des BAG zu Arbeitsvorgängen bei Führungs- und Leitungstätigkeiten, u.a. BAG, Urteil v. 18.02.1998 4 AZR 552/96, Urteil v. 15.02.1984 - 4 AZR 264/82, Urteil v. 05.04.1995 - 4 AZR 183/94, Urteil v. 12.06.1996 - 4 AZR 94/95, ein einziger großer Arbeitsvorgang vor. Der Stelleninhaber bleibt entsprechend der Angaben auch für die Arbeitsergebnisse Dritter verantwortlich, wenn er sich eigener Sachbearbeitung widmet.

Buschi

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Antw:SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?
« Antwort #7 am: 20.07.2022 22:42 »
Kommt man sich bei Tätigkeitsbeschreibungen mit 2% und 3% Angaben nicht albern vor?

Sollte es sich um eine reine Abwesenheitsvertretung handeln, ist diese nicht Eingruppierungsrelevant und ohne Zeitanteile auszuweisen.

"Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit
entspricht." Woraus ergibt sich, dass Aufgaben mit 2% und 3% nicht dazu gehören?

Auf den ersten Blick finde ich die Aufgaben doch sehr oberflächlich dargestellt. Würde mir für eine Bewertung nicht ausreichen.

Um dennoch die Frage zu beantworten - soweit möglich:

Unabhängig der tatsächlichen Arbeitsvorgänge, erkenne ich hier keine technisch geprägte Tätigkeit. Demnach Bewertung nach den ATM. Hier komme ich mit den vorliegenden Informationen max. zu einer EG 9a - 9c.

VG

timiditas

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Antw:SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?
« Antwort #8 am: 21.07.2022 07:44 »
Nr. 2, 4 (teilweise) und 7 enthalten Ingenieurtätigkeiten.

superbraz

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Antw:SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?
« Antwort #9 am: 21.07.2022 14:47 »
Antwort vom Leiter BA zur Thematik:

Die zu erfüllenden Aufgaben der Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 7 enthalten überwiegend ingenieurtechnische Voraussetzungen. Der TB ist als Ingenieur (M.Eng.) eingestellt. Die Stelle beinhaltet daher eine zum Großteil technisch geprägte Tätigkeit.

SVA

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Antw:SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?
« Antwort #10 am: 21.07.2022 14:55 »
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein ingenieursmäßiger Zuschnitt vorliegt, sind die Kriterien, die das BAG für Technische Beschäftigte u.a. im Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82 festgelegt hat. Ob der Arbeitnehmer "als" wasauchimmer eingestellt ist, gehört erwartungsgemäß nicht zu diesen Kriterien und spielt deshalb auch keine Rolle. Da nur ein Arbeitsvorgang zu vermuten ist, ist also zu bewerten, ob die ingenieursmäßigen Tätigkeiten entsprechend der im Urteil aufgestellten Kriterien dem Arbeitsvorgang sein Gepräge geben.

superbraz

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Antw:SB Bauverwaltung; stellv. BA Leiter - Einschätzung?
« Antwort #11 am: 25.07.2022 08:49 »
vielen dank für die Hilfe...
also seht ihr hier definitiv keine EG10...

könnte man evtl. mittels Technikerzulage auf das Niveau der EG10 kommen?