Autor Thema: Bewertungsfeststellung  (Read 3531 times)

Shower

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Bewertungsfeststellung
« am: 20.07.2022 10:11 »
Liebes Forum,

folgendes Problem habe ich und benötige hier etwas Klarheit.
Ich arbeite im Land Berlin seit dem 01.09.2019. Die Stelle wurde auf Basis einer Bewertungsvermutung E11 ausgeschrieben. Ich begann den Dienst damals in E11 Stufe 1. Im Januar 2021 habe ich auf Bitten und Hinweisen meines Vorgesetzten einen ANtrag auf BEwertungsüberprüfung gestellt und dann im Anschluss eine BEschreibung des Arbeitskreises aufgestellt. Dies diente auch der Feststellung der Stellenbewertung.

Das Ergebnis der BEwertungsüberprüfung liegt nun vor. Die Stelle wird rückblickend ab 01.09.2019 nach E12, FG 1 Teils II, Abschnitt 22, Ua 1 bewertet. Es heißt aber in dem Schreiben des AG, dass die Entgeltgruppe unter anderem eine langjährige praktische Erfahrung (bedeutet ja 3 Jahre) benötigt. Mit wird jetzt gesagt, dass ich erst mit Ablauf des 31.08.2022 die vorgeschriebenen drei Jahre erreiche und damit erst ab den 01.09.22 in die E12, Stufe 2, zugeordnet werde. Ich habe also drei Jahre in einer E12 gearbeitet, das wird mir hier aber aberkannt und ich werde unnterbezahlt.Da ich den Antrag auf Bewertungsüberprüfung gestellt habe, hatte ich darüber hinaus mit einer Nachzahlung gerechnet. Der AG kommt mit diesem Verfahren um eine NAchzahlung herum oder?
 Ich habe einen Masterabschluss (bin also eigentlich überqualifiziert nach dem System).
Kann ich hier was erwirken?

Ich finde es ein Unding. Ich hätte im Winter 22/23 die Stufe 3 der E11 erreicht. Die Stufenlaufzeit der neuen Stufe 2 in E12 startet von vorne ab den 01.09.2022 und ich erreiche Stufe 3 erst in 2024. Das alles ist für mich nun ersteinmal ein dickes Minusgeschäft. Der öD zeigt sich mal wieder von seiner wirklich schlechten Seite. Für mich wäre hier ja eine Beibehaltung der E11 erst einmal wesentlich besser.


Was sind meine Optionen? Gibt es eine Möglichkeit in Widerspruch zu gehen? Kann man über die Fachkräftesicherungszulage etwas fordern? oder eine beschleunigte Stufenerhöhung beantragen? Das ganze Verfahren motiviert mich nicht wirklich die Stelle weiter zu behalten.

Danke für die Rückmeldungen

WasDennNun

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« Antwort #1 am: 20.07.2022 10:26 »
Rückwirkend gibt es nur ab Geltendmachung das Entgelt der letzten 6 Monate §37.
Du hast wahrscheinlich bis heute das entsprechende Entgelt nicht eingefordert, daher auch keine Rückwirkung.
Der "Antrag auf Bewertungsüberprüfung" dürfte keine entsprechende Geltendmachung bedeuten/ beinhalten.

Der AG hat also festgestellt, dass er sich bzgl. deiner auszuübenden Tätigkeiten irrte und du Tätigkeiten der EG12 seit dem 1.9.19 übertragen bekommen hast.
Aufgrund der fehlenden Voraussetzung in deiner Person ( langjährige praktische Erfahrung ) wirst du eine EG niedriger eingruppiert.
D.h. Seit dem 1.9.19 ist die EG11 für dich korrekt. 1.9.20 Eg11S2 1.9.22 eg11s3
sofern man 3 Jahre für die Erfüllung der langjährige praktische Erfahrung ansieht, wirst du zum 1.9.22 in die EG12 höhergruppiert.
Die HG von EG11S3 führt zur EG12S3

btw: Du bist nicht überqualifiziert nach dem System, denn das System heißt: Entgelt entsprechend der auszuübenden Tätigkeiten und Voraussetzung in deiner Person und nicht Entgelt nach Qualifikation.

edit: Bisher wurdest du also korrekt bezahlt. Also gibt es auch nichts einzufordern.

Organisator

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Antw:Bewertungsfeststellung
« Antwort #2 am: 20.07.2022 10:34 »
Wenn du mit der Einstellung am 01.09.2019 in die E 12 eingruppiert bist, die persönlichen Voraussetzungen aber nicht erfüllst, bist zu bis zur Erfüllung eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Also E 11. Sobald die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (hier 3 Jahre praktische Erfahrung), bist du in der E 12 eingruppiert. Also zum 01.09.2022.

Insoweit passt das, dein AG hat tariflich korrekt gehandelt.

Möglicherweise magst du das als Unding empfinden, es ist aber das, was die Tarifparteien festgelegt haben. Dem AG ist insoweit kein Vorwurf zu machen.

Widerspruch ist nicht vorgesehen. Was du machen kannst, ist von deinem AG mehr Geld zu fordern oder alternativ einen anderen Job zu suchen.

Dein Masterabschluss ist tariflich unbeachtlich, ein Bachelor ist ausreichend.

WasDennNun

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Antw:Bewertungsfeststellung
« Antwort #3 am: 20.07.2022 10:50 »
Insoweit passt das, dein AG hat tariflich korrekt gehandelt.
Will aber fälschlicherweise erst die HG machen und dann den Stufenanstieg.
Was am 1.9. zu Nachteilen führt. (EGS2 anstelle EGS3)

Ansonsten @Shower einfach mal nach einer Zulage entsprechend §16.5 fragen und parallel dazu sich bei einer anderen Firma bewerben.
Manchmal bewegen sich die Personaler, wenn man denen nachweist, dass man Einladungen zu Vorstellungsgesprächen hat.
Bzw. dann haben die was zum Lochen heften, um die Zulage zu begründen.

Organisator

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« Antwort #4 am: 20.07.2022 11:05 »
Will aber fälschlicherweise erst die HG machen und dann den Stufenanstieg.
Was am 1.9. zu Nachteilen führt. (EGS2 anstelle EGS3)

Danke für die Ergänzung. Mangels Wissen im TV-L hab ich zu den Stufen lieber nix gesagt ;)

Shower

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« Antwort #5 am: 20.07.2022 11:33 »
Hey,

danke für die schnellen Rückmeldungen.

Ja, ich werde mich wohl notgedrungen woanders bewerben.

@was denn nun: Wenn der AG das fälschlicherweise macht, kann man darauf hinwirken, dass es stufengleich bleibt?

VG

WasDennNun

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« Antwort #6 am: 20.07.2022 11:43 »
Hey,

danke für die schnellen Rückmeldungen.

Ja, ich werde mich wohl notgedrungen woanders bewerben.

@was denn nun: Wenn der AG das fälschlicherweise macht, kann man darauf hinwirken, dass es stufengleich bleibt?

VG
Ja, ich würde folgendermaßen vorgehen, abwarten, was der AG wie tatsächlich macht.
Also ob er dich in die S2 oder S3 höhergruppiert.
Falls S2, Geld in Höhe der S3 einfordern mit Hinweis, dass erst der Stufenanstieg, dann die HG erfolgt.
Sollte die anderer Meinung sein, dürfte das ArbG das schnell klären (dafür braucht man keinen Anwalt, kostet also nichts außer Papier).

Paralleldarauf hinweisen, dass du eine Zulage haben willst, da du ansonsten dir einen anderen AG suchen wirst.

Shower

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« Antwort #7 am: 20.07.2022 11:51 »
Vielen Dank @ WasdennNun:

Bedeutet das, dass ich theoretisch die Höhergruppierung aufschieben kann bis ich in E11/3 bin?

Der AG hat bereits mitgeteilt, dass zuerst die HG erfolgt und dann Stufenaufstieg (2024). Wo ist das denn geregelt?

WasDennNun

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« Antwort #8 am: 20.07.2022 11:54 »

Bei dir Fällt ja HG und Stufenanstieg zusammen (1.9.22).

Stufenanstieg erfolgt mit Ablauf des Monats, HG mit Begin des Monats, in der juristischen Sekunde...
https://www.google.com/search?q=stufenaufstieg+und+h%C3%B6hergruppierung+gleichzeitig+tv-l&oq=stufenansteig+und+h%C3%B6her



SVA

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« Antwort #9 am: 20.07.2022 11:56 »
Wenn Du am 01.09.2019 in E11 Stufe 1 eingestellt worden bist, erfolgt der Stufenaufstieg in Stufe 3 doch nach 1 Jahr in Stufe 1 und 2 Jahren in Stufe 2 mit Ablauf des 31.08.2022 und nicht etwa in 2024.

Thiesi

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« Antwort #10 am: 20.07.2022 18:20 »
Genau, aber wenn ich die Sachverhaltsschilderung richtig verstanden habe, möchte der AG wohl zum 1.9. stufengleich höhergruppieren (E11 S2 -> E12 S2) mit erneutem Beginn der Stufenlaufzeit. Wieso der OP allerdings selbst davon ausgeht, er würde ohne die Höhergruppierung erst
Zitat
im Winter 22/23 die Stufe 3 der E11
erreichen, erschließt sich mir nicht.
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WasDennNun

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« Antwort #11 am: 21.07.2022 08:56 »
Genau, aber wenn ich die Sachverhaltsschilderung richtig verstanden habe, möchte der AG wohl zum 1.9. stufengleich höhergruppieren (E11 S2 -> E12 S2) mit erneutem Beginn der Stufenlaufzeit. Wieso der OP allerdings selbst davon ausgeht, er würde ohne die Höhergruppierung erst
Zitat
im Winter 22/23 die Stufe 3 der E11
erreichen, erschließt sich mir nicht.
Einstellung 2019 in Stufe 1
plus 3 Jahre macht 2022 Stufe 3

SVA

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« Antwort #12 am: 21.07.2022 09:02 »
Einstellung 01.09.2019 plus 3 Jahre macht aber nicht "Winter 22/23 die Stufe 3 der E11".

WasDennNun

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« Antwort #13 am: 21.07.2022 09:55 »
Kommt auf die individuelle Definition von Winter an  8)
Es gibt ja auch kein Winterhalbjahr, denn der Winter geht ja nur 3 Monate  :P :-\

Thiesi

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« Antwort #14 am: 21.07.2022 10:47 »
Kommt auf die individuelle Definition von Winter an  8)
Es gibt ja auch kein Winterhalbjahr, denn der Winter geht ja nur 3 Monate  :P :-\
Naja, unsere Sommer mögen sich temperaurmäßig zwar (noch) nicht jedes Jahr so richtig südlich anfühlen, aber dennoch gehört der 1. September zumindest nach jeder Definition, die mir bekannt ist & die von Leuten verwendet wird, die übers Jahr verteilt wenigstens gelegentlich mal dieses ominöse "Draußen" besuchen, eben zum Sommer - & nicht zum Herbst & schon mal gar nicht zum "Winter xx/yy". Außer sie wohnen in Australien, aber Menschen, die zeitlebens kopfüber durch die Welt gehen, stehe ich ein wenig skeptisch gegenüber.
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