Autor Thema: Straßen- und Wegerecht Widmungen  (Read 1732 times)

PepGuardiola

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Straßen- und Wegerecht Widmungen
« am: 21.07.2022 12:17 »
Servus zusammen,

kann mir jemand sagen, ob das Widmungsverfahren inklusive Umstufungen eine höherwertigen Tätigkeit ist?

Vielen Dank vorab.

SVA

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Antw:Straßen- und Wegerecht Widmungen
« Antwort #1 am: 21.07.2022 12:29 »
Höherwertig im Vergleich zu was?

PepGuardiola

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Antw:Straßen- und Wegerecht Widmungen
« Antwort #2 am: 21.07.2022 12:34 »
Im Vergleich zur Entgeltgruppe 8

Fragmon

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Antw:Straßen- und Wegerecht Widmungen
« Antwort #3 am: 21.07.2022 12:47 »
Und zu welcher Entgeltgruppe?

Im Bereich der Widmungsverfahren bin ich mir unschlüssig, ob überhaupt eine E8 erreicht wird. Ich sehe hier keine selbstständigen Leistungen.

Buschi

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Antw:Straßen- und Wegerecht Widmungen
« Antwort #4 am: 25.07.2022 07:07 »
Und zu welcher Entgeltgruppe?

Im Bereich der Widmungsverfahren bin ich mir unschlüssig, ob überhaupt eine E8 erreicht wird. Ich sehe hier keine selbstständigen Leistungen.

Sehe ich auch so. Sehe auch bereits gvFK nicht, sodass sL ohnehin nicht zu prüfen sind.

Kaiser80

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Antw:Straßen- und Wegerecht Widmungen
« Antwort #5 am: 25.07.2022 08:18 »
Und zu welcher Entgeltgruppe?

Im Bereich der Widmungsverfahren bin ich mir unschlüssig, ob überhaupt eine E8 erreicht wird. Ich sehe hier keine selbstständigen Leistungen.

Sehe ich auch so. Sehe auch bereits gvFK nicht, sodass sL ohnehin nicht zu prüfen sind.
Also gFK auf jeden Fall. Aber auch bei den vFK brauchen sich die Kenntnisse nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis
der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Mit sL tu ich mir aber auch schwer. Allerdings "das" Widmungsverfahren ein mitwirkungsbedürftiger oder mehrstufiger Verwaltungsakt, Umwidmung von bspw. Straße zu Fußgängerzone oder auch Entwidmung. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume gegeben sein könnten.